Das neue Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) enthält für die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern eine grafische Übersicht über mögliche Familienkonstellationen und eine Tabelle mit den entsprechenden Steuerfolgen. Die nachfolgenden Erläuterungen betreffen die Anwendung des Elterntarifs.
Der Elterntarif besteht aus dem Verheiratetentarif (Art. 214 Abs. 2 DBG) als Basis und dem Abzug vom Steuerbetrag in der Höhe von maximal 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person (Art. 214 Abs. 2bis DBG). Der Elterntarif wird gewährt, wenn die steuerpflichtige Person mit den Kindern oder den unterstützungsbedürftigen Personen zusammenlebt und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug im Elterntarif ist eine direkte Tarifmassnahme und kein Sozialabzug. Bei unterjähriger oder teilweiser Steuerpflicht (Art. 7 DBG) berechnet sich der Abzug vom Steuerbetrag anteilsmässig nach dem Verhältnis des steuerbaren zum höheren satzbestimmenden Einkommen.
Die Anwendbarkeit eines Tarifs richtet sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Elterntarifs müssen daher am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht erfüllt sein.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils des Steuerjahres, wird der Abzug vom Steuerbetrag anteilsmässig gewährt: Es kommt als Basis der Verheiratetentarif zur Anwendung; der Steuerbetrag ermässigt sich jedoch nur um den anteilsmässigen Abzug von 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach dem Verhältnis des steuerbaren Einkommens zum höheren satzbestimmenden Einkommen.
Bei beschränkter Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nach den Art. 4 und 5 DBG wird der Abzug vom Steuerbetrag anteilsmässig gewährt.
Auch bei unbeschränkter Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit wird der Abzug vom Steuerbetrag nur anteilsmässig gewährt, soweit Auslandeinkünfte gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuerpflicht auszunehmen sind.
Der Steuerbetrag ermässigt sich bei teilweiser Steuerpflicht somit nur um den anteilsmässigen Abzug von 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person. Die Höhe des Abzugs bemisst sich nach dem Verhältnis des steuerbaren Einkommens zum höheren satzbestimmenden Einkommen.
Kapitalleistungen aus Vorsorge, Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Art. 38 sowie fiktive Einkäufe nach Art. 37b DBG werden gesondert besteuert. Sie unterliegen einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 214 Abs. 1 und 2 DBG berechnet. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern festgehalten hat, spielen – wie bisher – bei der privilegierten Besteuerung die Kinderlasten keine Rolle. Der Elterntarif nach Art. 214 Abs. 2bis DBG kommt daher nicht zur Anwendung (Art. 38 Abs. 2 DBG).
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern (Art. 37b Abs. 1 erster Satz DBG). Für die Bestimmung des auf dem übrigen Liquidationsgewinn (Art. 9 LGBV) anwendbaren Satzes ist ein Fünftel des übrigen Liquidationsgewinnes massgebend. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 2% (Art. 37b Abs. 1 DBG und Art. 10 LGBV).
Der Elterntarif kommt bei diesen gesondert und privilegiert zu besteuernden Einkünften – wie bei den Kapitalleistungen aus Vorsorge – nicht zur Anwendung. Den Kinderlasten wird in der ordentlichen Veranlagung Rechnung getragen.
Gemäss Art. 14 Abs. 3 DBG wird die Steuer für Personen, welche nach dem Aufwand besteuert werden, nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand werden persönliche Verhältnisse, die bei einer ordentlichen Veranlagung zu Abzügen berechtigen, nicht berücksichtigt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 3 DBG festgehalten, dass nur der Grundtarif (Art. 36 Abs. 1 DBG) oder der Verheiratetentarif (Art. 36 Abs. 2 DBG) zur Anwendung kommt. Bei der Besteuerung nach dem Aufwand mit Kindern wird der Elterntarif somit nicht gewährt.
Bei der Festsetzung der Quellensteuertarife für natürliche Personen sind die Abzüge für Familienlasten zu berücksichtigen (vgl. Art. 86 Abs. 1 DBG). Der Elterntarif ist daher auch in den bestehenden Quellensteuertarifen zu berücksichtigen. Die bestehenden Tarife auf Ebene Bund werden beibehalten und durch den Elterntarif ergänzt. Der Elterntarif wird in der Praxis wie der Kinderabzug derjenigen arbeitnehmenden Person gewährt, welche eine volle Kinderzulage ausbezahlt erhält. Vorbehalten bleibt eine allfällige Tarifkorrektur oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Der Elterntarif hat Auswirkungen auf die Berechnung des Maximalbetrages bei der pauschalen Steueranrechnung. Der Steuersatz Bund gemäss Art. 9 Abs. 1 VO ist nach dem Abzug von 250 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person zu berechnen (entspricht der tatsächlich erhobenen Steuer nach dem Abzug im Verhältnis zum steuerbaren Einkommen auf Stufe Bund).
Wenn infolge des Elterntarifs keine direkte Bundessteuer anfällt, wird die pauschale Steueranrechnung auf zwei Drittel der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern begrenzt. Für die Berechnung des Maximalbetrages sind nur die Einkommenssteuern Kanton/Gemeinde zu berücksichtigen, der Bundesanteil an der pauschalen Steueranrechnung entfällt (Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 VO).
Kantone, die nach Art. 9 Abs. 2 VO für die Berechnung des Maximalbetrages einen eigenen Tarif anwenden, haben diesen dem neu geschaffenen Elterntarif gemäss DBG anzupassen.
Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 5.07.10, Rundschreiben Nr. 2-077-D-2010-d, www.estv.admin.ch)