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Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in fremden Währungen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) seit dem 1. Januar 2017 auf die im Rundschreiben publizierten Zinssätze (Richtwerte) ab. Diese basieren einerseits auf den 5-jährigen SWAP-Sätzen und andererseits auf der Rendite von langfristigen Anlagen wie Industrieobligationen.

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Rundschreiben Nr. 2-150-DV-2017-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 14.2.17, Rundschreiben Nr. 2-150-DV-2017-d, www.estv.admin.ch)

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