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Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die aufgrund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten vergütet werden.

Solch geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).

Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in Schweizer Franken an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) seit dem 1. Januar 2016 auf die folgenden Zinssätze ab (siehe Tabelle).

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Rundschreiben Nr. 2-140-DV-2016-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 19.02.16, Rundschreiben Nr. 2-140-DV-2016-d, www.estv.admin.ch)

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