Issue
Category
Lead
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar.
Content
Text
Solche geldwerten Leistungen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV der Verrechnungssteuer von 35 %. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).
Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung stellt die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) seit dem 1. Januar 2014 auf die folgenden Zinssätze ab.
Title
Rundschreiben Nr. 2-114-DV-2014-d
Text
Text
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 31.01.14, Rundschreiben Nr. 2-114-DV-2014-d, www.estv.admin.ch)
Date