Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter/Genossenschafter oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die aufgrund von Verpflichtun-gen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten vergütet werden.
Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV der Verrechnungssteuer von 35%. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften.
Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in fremden Währungen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte stellt die Eidg. Steuerverwaltung seit dem 1. Januar 2010 auf die im Rundschreiben publizierten Zinssätze ab. Diese basieren einerseits auf den 5-jährigen SWAP-Sätzen und andererseits auf der Rendite langfristiger Anlagen wie Industrieobligationen und dergleichen.
Die Zinssätze sind folgendermassen anwendbar:
- Sofern aus Eigenkapital finanziert und kein Fremdkapital verzinst werden muss.
- Ist die Gesellschaft oder Genossenschaft verzinsliche Verpflichtungen eingegangen, sind Vorschüsse oder Darlehen an Aktionäre/Gesellschafter/Genossenschafter oder ihnen nahestehende Dritte im Umfang der verzinslichen Verpflichtungen zu den Fremdkapitalzinssätzen zuzüglich eines Zuschlags von ½%, mindestens aber zu den angegebenen Zinssätzen, zu verzinsen.
Im Sinne einer «Safe Haven»-Lösung gelten die Zinssätze auch für verzinsliche Verpflichtungen in fremden Währungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten.
Vorbehalten bleibt der Drittvergleich einschliesslich des Nachweises, weshalb geschäftsmässig begründet keine Verpflichtung in tiefer verzinslichen Schweizer Franken eingegangen wurde.
Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 verwiesen.
Um den für die Ermittlung des Verkehrswertes von Unternehmen massgebenden Kapitalisierungszinsfuss festzulegen, ist zu den Sätzen ein Zuschlag von 40 bis 50%, mindestens aber von 5%, vorzunehmen.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 7.05.10, Rundschreiben Nr. 2-076-DV-2010-d, www.estv.admin.ch)