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A. leitete als Partner den Bereich Corporate Finance der X. AG. Aufgrund von veränderten regulatorischen Bestimmungen in den USA im Jahr 2005 beschlossen die Partner, den Bereich Corporate Finance samt den Mitarbeitern in die neu zu gründende Y. AG auszugliedern. Die Y. AG wurde per 1. Dezember 2005 gegründet. Am 3. Januar 2006 verkauften alle Partner insgesamt 51 % der Aktien der Y AG an eine Bank und realisierten dadurch einen Erlös von 3,8 Mio. CHF bei einer Einlage von 12 750 CHF. Der Aktienkaufvertrag mit der Bank sah vor, dass A. rund 1 Mio. CHF des Kaufpreises bei Vertragsschluss und den Rest während dreier Jahre gestaffelt erhalten sollte. Die Tranchen des Restkaufpreises wurden lediglich dann ausbezahlt, wenn A. weiterhin bei der Y. AG arbeiten würde. Die Zahlung der letzten Tranche setzte zudem das Erreichen eines Umsatzziels voraus.

Das Kantonale Steueramt Zürich wie auch die nachfolgenden Gerichtsinstanzen und das Bundesgericht stuften den im Jahre 2006 realisierten Gewinn aus Aktienverkauf als steuerbares Arbeitseinkommen ein. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip eine systemwidrige Ausnahme darstelle. Wohl sei diese vom Gesetzgeber u.a. auch aus Gründen der Veranlagungsökonomie gewollt. Vor dem Hintergrund einer allgemeinen Einkommenssteuer seien Ausnahmen aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis restriktiv zu handhaben. Der Begriff des steuerbaren Erwerbseinkommens sei daher weit zu interpretieren. Ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit liege bereits dann vor, wenn zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtige erhalte, und seiner Tätigkeit ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe, dass die Leistung die Folge der Tätigkeit sei und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhalte.

Der Umstand, dass der Aktienkaufvertrag eine gestaffelte Leistung des Kaufpreises vorsehe, wobei die Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Verkäufer bei der Gesellschaft geknüpft sei, erscheine für einen Kaufvertrag sehr atypisch. Dies lege nahe, dass die Zahlung des vereinbarten Preises nicht für die Eigentumsübertragung an den Aktien erfolgt sei, sondern als Entschädigung für die zukünftig zu leistende Arbeit des Veräusserers in seiner Eigenschaft als unselbständig Erwerbstätiger der Gesellschaft. Soweit der Erlös den Aktiennennwert übersteige, lägen wirtschaftlich ein Antrittsgeld und Treueprämien (zweite bis vierte Kaufpreiszahlung) vor. Diese Zahlungen stellten Salärbestandteile dar. Der mit dem Kaufpreis abgegoltene Goodwill habe entgegen der Darstellung von A. nicht schon vor dem Verkauf bestanden, sondern sei erst dadurch entstanden, dass der Vertrag eine erhebliche arbeitsvertragliche Komponente aufgewiesen habe.

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Gerade bei Beteiligungsverkäufen kommt es regelmässig vor, dass der Käufer der Gesellschaft darauf besteht, dass der bisherige Unternehmensaktionär sein Spezialwissen für eine Übergangszeit dem Unternehmen weiterhin zur Verfügung stellt. Dies einerseits, um einen reibungslosen Übergang zu garantieren, und andererseits, um die Unsicherheiten bei der Kaufpreisbestimmung zu reduzieren.

Das Urteil zeigt, dass bei bedingten Kaufpreiszahlungen aus Beteiligungsverkäufen der Verkäufer aufgrund der restriktiven Praxis zum steuerfreien Kapitalgewinn Gefahr läuft, dass der gesamte Gewinn aus dem Aktienverkauf als unselbständiges Einkommen qualifiziert wird. Dazu kommen die AHV-rechtlichen Konsequenzen. Es ist daher ratsam, den Wert des verkauften Unternehmens und den Betrag für die Weiterarbeit deutlich und nachvollziehbar auseinanderzuhalten.

Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 1 DBG

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(BGer., 3.04.14 {2C_618/2014}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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