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Es ergibt sich aus dem Zweck von Art. 24 Bst. d DBG sowie aus den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass die folgenden Kriterien erfüllt werden müssen, damit die Steuer­befreiung anwendbar ist:

  • Der Begünstigte muss sich in einer Lage der Bedürftigkeit befinden;
  • Die von der Einrichtung – ob privaten oder öffentlichen Rechts – dem Begünstigten erbrachten Leistungen müssen den Charakter von Wohlfahrt oder einer Unterstützung haben;
  • Die Überweisung muss ohne Eigeninteresse und unentgeltlich erfolgen, i.a.W. darf keine Gegenleistung seitens des Begünstigten verlangt werden.

Art. 24 Bst. b DBG verlangt nicht, dass die steuer­freien Unterstützungsleistungen von anerkannten karitativen oder philanthropischen oder von gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden. Ausserdem spricht weder ihre Qualifikation noch ihre Natur dagegen, dass diese Bestimmung auf Leistungen aus einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung oder dergleichen angewandt wird, sofern die vorerwähnten Bedingungen erfüllt sind. Die aus privaten Quellen stammenden Unter­stützungsleistungen sind grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen, soweit sie – zusammen­gerechnet mit ­anderen Unterstützungsleistungen und Einkommen des Pflichtigen – das massgebliche Einkommen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht überschreiten (ELG).

Art. 24 lit. d DBG

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(BGer., 9.03.11 {2C_673/2010}, StR 2011, S. 506)

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