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Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurde in den Art. 62 Abs. 4, 69 und 70 Abs. 4 Bst. b DBG die Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geändert.

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Für Gewinne, die von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an in der Schweiz steuerpflichtige Kapitalgesellschaften und Genossenschaften ausgeschüttet werden, besteht eine Steuerermässigung nach den Art. 69 und 70 DBG (sog. Beteiligungs­abzug), sofern die subjektiven und objektiven ­Voraussetzungen erfüllt sind. Der Nettoertrag aus Beteiligungen wird durch diese Steuer­ermässigung wie bisher indirekt freigestellt.

Nach Art. 70 Abs. 1 DBG werden bei der Berechnung der Steuerermässigung auch Kapitalgewinne auf qualifizierten Beteiligungen berücksichtigt, soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt (Art. 70 Abs. 4 Bst. a DBG).

Beteiligungen sind Anteile am Grund- oder Stammkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Anteile am Gewinn und an den Reserven von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften.

Auf Ausschüttungen wird die Steuerermässigung gewährt, wenn die Beteiligung mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital der anderen Gesellschaft ausmacht oder 10% am Gewinn und an den Reserven begründet oder einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken aufweist. Kapitalgewinne gelten dagegen nur dann als Beteiligungsertrag, wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10% des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war (Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG).

Art. 70 DBG enthält zwar keine positive Aufzählung der Beteiligungserträge, zählt jedoch in Abs. 2 jene Erträge und Gewinne auf, die keine Beteiligungserträge darstellen und damit bei der Berechnung der Steuerermässigung ausser ­Betracht fallen.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht der Summe der einzelnen positiven, d.h. pro Beteiligung ermittelten Netto-Erträge. Beteiligungen, die ein negatives Ergebnis aufweisen, fallen für die Berechnung der Ermässigung ­ausser Betracht.

Als gesamter Reingewinn im Sinne von Art. 69 DBG gilt der steuerbare Reingewinn.

Das Kreisschreiben tritt zusammen mit den Änderungen der Art. 61 Abs. 4, 69 und 70 Abs. 4 Bst. b per 1. Januar 2011 in Kraft und gilt für Erträge aus Beteiligungsrechten, die nach dem 31. Dezember 2010 fällig werden. Es ersetzt das Kreisschreiben Nr. 9 vom 9. Juli 1998.

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Kreisschreiben Nr. 1-027-D-2009-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 17.12.09, www.estv.admin.ch)

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