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Die unverheiratete 56-jährige Beschwerdeführerin lebte seit über 15 Jahren als Wochenaufenthalterin in einer 4-Zimmer-Wohnung in der Stadt Luzern. Nach einer dreijährigen Tätigkeit im Kantonsspital Luzern arbeitet die Beschwerdeführerin heute in einem Rehabilitationszentrum im Kanton Aargau, wohin sie täglich pendelt. Daraus ergibt sich eine natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin in Luzern befindet. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese Vermutung zu widerlegen. Das Bundesgericht erachtet das gesellschaftliche und kulturelle Engagement im Tessin als nicht besonders ausgeprägt. Insbesondere seien seit dem Tod der Mutter enge Bindungen zur Familie nicht mehr erkennbar. Die dargelegten Kontakte zur Familie des Bruders seien nichts Aussergewöhnliches und vermöchten das Kriterium der besonders engen Verbundenheit insgesamt nicht zu erfüllen.

Art. 127 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 StHG; Art. 3 Abs. 2 DBG; § 8 Abs. 2 StG LU

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(BGer., 9.12.14 {2C_469/2014}, StE 2015, A 24.21 Nr. 31)

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