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Da es sich bei den Steuerbetrugstatbeständen auf dem Gebiet der Kantons- und Gemeindesteuern auch unter dem StHG um kantonales Recht handelt, kann nur der Kanton den Täter wegen des kantonalrechtlichen Steuervergehens verfolgen, gegen dessen Steuergesetz sich die Widerhandlung richtet. An dieser Rechtslage hat sich auch mit Inkrafttreten der StPO nichts geändert. Bei einer Sitzverlegung von juristischen Personen während der Steuerperiode richtet sich die Strafbarkeit wegen Steuerbetrugs nach dem Recht des Veranlagungskantons. Ob Auslagen geschäftsmässig begründet sind, bestimmt sich bei der Besteuerung von (buchführungspflichtigen) juristischen Personen nach anderen Grundsätzen als bei der Beurteilung von Berufskosten bei natürlichen Personen. Nach Auffassung des Bundesgerichts hat der Beschwerdeführer durch die Verbuchung von übernommenen Strafverteidigungskosten die Geschäftsbuchhaltung nicht verfälscht.

Art. 26 Abs. 1 c, Art. 27 Abs. 1, Art. 58, Art. 175 Abs. 1, Art. 186 und Art. 188 DBG; Art. 958 OR; Art. 12, Art. 251, Art. 340 und Art. 350 StGB; Art. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 59, Art. 61, Art. 68 Abs. 1 und Art. 72 StHG; Art. 1 Abs. 1, Art. 31, Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 3, Art. 41 und Art. 448 Abs. 1 StPO

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(BGer., 3.02.14 {6B_663/2013}, StE 2014, B 102.1 Nr. 10)

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