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Die Minimalsteuern stellen Objektsteuern dar, welche bestimmte Kantone anstelle von ordentlichen Steuern erheben, wenn diese den Betrag der Minimalsteuern nicht erreichen. Die anstelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen erhobene Minimalsteuer wird aufgrund von Ersatzfaktoren berechnet wie dem Grundbesitz oder dem Umsatz. Das StHG behandelt die Minimalsteuern nicht; solche Steuern gehören nicht zu jenen Steuern, welche die Kantone aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StHG erheben und welche harmonisiert werden müssen. Die Minimalsteuern werden tatsächlich im Art. 27 Abs. 2 StHG erwähnt, jedoch nur insofern, als sie bei der Berechnung der ordentlichen Steuern – welche einziges Objekt von den Art. 24 ff. darstellen – eine Rolle spielen. Allerdings hat die im Art. 27 Abs. 2 StHG stipulierte Verpflichtung, wonach ein Kanton, welcher eine Minimalsteuer erhebt, diese auf die ordentlichen Steuern anzurechnen hat, keine eigene Bedeutung mit Bezug auf die Harmonisation; diese Bestimmung übernimmt lediglich eine von der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestellte Anforderung. Es ergibt sich daraus, dass Art. 28 Abs. 1 StHG die ordentliche Gewinnsteuer im Sinne der Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 24 ff. StHG behandelt und auf die hier strittigen Minimalsteuern nicht anwendbar ist.

Art. 2 Abs. 1, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 und Art. 24 ff. StHG

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(BGer., 28.10.09 {2C_272/2009}, StR 2010, S. 146)

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