Die Pflichtigen, welche keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich aufweisen, sind aufgrund ihres Liegenschaftenbesitzes hier beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich beim Einkommen auf den Liegenschaftenertrag und beim Vermögen auf die Liegenschaft. Der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ist nach Schweizer Recht dem Hauptsteuerdomizil zuzuweisen. Die Frage der Verlustübernahme ist im DBA Schweiz-Deutschland nicht geregelt. Damit bleibt es diesbezüglich bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 BV ist vorliegend nicht verletzt worden.
§ 153 Abs. 3, § 148 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 4, § 4 Abs. 1 und § 5 StG ZH; Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 26 DBA-D
(VerwGer. ZH, 13.11.13 {SB.2013.00102}, StE 2014, A 24.43.1 Nr. 24)