Wenn der ersuchende Staat die Schweiz um Informationen anfragt, damit er über den möglichen Zugang durch X oder alle anderen ihm nahestehende Personen zum Konto Nr. xxx der Gesellschaft C bei der Bank B ermitteln kann, so will er wissen, ob X dieses Bankkonto indirekt, d.h. über Nahestehende hält. So wie er in der Anfrage benutzt wird, könnte der Begriff «nahestehende Personen» im Anbetracht der Rechtsprechung und des aus dem OECD-Kommentar hervorgehenden Beispiels nicht genau genug sein, da der ersuchende Staat die Art der nahen Beziehung – darunter könnten vertragliche, finanzielle, wirtschaftliche oder familiäre Beziehungen verstanden werden – weder eingrenzt noch definiert. Im Hinblick auf die Ungenauigkeit des durch den ersuchenden Staat benutzten Begriffs ging es dem Bundesverwaltungsgericht darum, dessen Umriss aufzuzeigen, sodass er in einem begrenzten Rahmen bleibt. Dieser muss einerseits dem den Verträgen über internationale Steueramtshilfe innewohnenden Effizienzziel gerecht werden, und andererseits Gesuche ausschliessen, welche verpönten «Fishing expeditions» gleichkommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auslegung des Begriffes «nahestehender Personen» zwischen beiden Zwecksetzungen eingeordnet. Es hat entschieden, einzig die Personen der Familie von X, definiert aufgrund ihres Familiennamens, einzuschliessen. Somit hat es diesem Begriff eine sachliche und vernünftige Tragweite gegeben, die entgegen der Meinung der ESTV nicht als restriktive Auslegung der voraussichtlichen Relevanz gleichgesetzt werden kann.
Art. 2, Art. 4, Art. 6, Art. 17 und Art. 24 StAhiG; Art. 166 und Art. 190 BV
(BGer., 5.3.2018 {2C_387/2017}, StR 2018, S. 438)