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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) fasst den Begriff der Expatriates enger und präzisiert die Bestimmungen zum Wohn-, Schulkosten- und Pauschalabzug von Expatriates. Die Abzüge für die besonderen Berufskosten von Expatriates werden aber grundsätzlich beibehalten.

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Die angepasste Verordnung definiert Expatriates neu als leitende Angestellte und Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeit­geber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden. Nicht als Expatriates gelten andere ausländische Angestellte, die mit befristetem Arbeitsvertrag in der Schweiz arbeiten. Der Abzug für Wohnkosten in der Schweiz soll nur noch dann zulässig sein, wenn die im Ausland behaltene Wohnung ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung steht und somit nicht vermietet wird. Der Abzug für Schulkosten wird so präzisiert, dass ­lediglich die Kosten des Unterrichts der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremd­sprachigen Privatschulen abziehbar sind. Ver­pflegungskosten, Transportkosten sowie Betreuungskosten vor oder nach dem Unterricht sind nicht abziehbar. Zur Erhöhung der Transparenz sollen zudem die Arbeitgeberleistungen im Lohnausweis klarer ausgewiesen werden.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 10.04.14, www.estv.admin.ch)

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