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Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat die Expatriates-Verordnung revidiert und auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Mit der Revision der Verordnung wird die Personengruppe der Expatriates enger definiert. Die revidierte Verordnung präzisiert zudem die Ausgestaltung einzelner Abzüge.

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Expatriates werden als leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation definiert, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden.

Wohnkosten von Expatriates sind künftig nur abzugsfähig, wenn eine Wohnung im Ausland für den Eigengebrauch ständig beibehalten wird. Kosten für den Umzug können nur dann abgezogen werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Umzug stehen. Die Kosten für privaten Schulunterricht sind abziehbar für minderjährige, fremdsprachige Kinder an einer fremdsprachigen Privatschule, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten. Kosten für die Verpflegung, den Transport oder die Betreuung vor und nach dem Unterricht sind nicht abzugsfähig.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 16.01.15, www.efd.admin.ch)

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