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Wer keine Einbusse beim Arbeitslosengeld riskieren will, muss sich noch während der Kündigungsfrist regelmässig für einen neuen Job bewerben. Laut Bundesgericht dürfen qualifizierte Berufsleute die Suche allerdings auf das bisherige Tätigkeitsfeld konzentrieren. Zu beurteilen hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes, der im Sozialbereich tätig ist. Ende November 2011 wurde der Arbeitsvertrag auf Ende Februar 2012 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Nachdem er bis dahin keine neue Stelle gefunden hatte, meldete er sich beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an. Dieses stellte seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld für drei Tage ein, da er sich während der laufenden Kündigungsfrist nicht ausreichend um eine Stelle bemüht hatte. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht in letzter Instanz bestätigt hat. Das Bundesgericht erinnert in seinem Entscheid daran, dass sich von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen bereits während der laufenden Kündigungsfrist unaufgefordert um eine neue Stelle bemühen müssen. Betroffene könnten sich nicht damit entschuldigen, um ihre Pflicht zur Suche einer neuen Anstellung nicht gewusst zu haben. Qualifizierten Berufsleuten ist laut Bundesgericht in dieser Phase das Recht zuzubilligen, ihre Suchbemühungen auf den bisherigen Berufszweig zu beschränken. Spezialisierte Arbeitskräfte müssten sich deshalb weniger häufig bewerben als Hilfskräfte. Gebe es im angestammten Tätigkeitsfeld allerdings überhaupt keine offenen Stellen, müsse auch eine andere Arbeit gesucht werden. Im konkreten Fall habe sich der Betroffene den ganzen Dezember überhaupt nicht beworben. Er könne sich nicht damit entlasten, dass während dieser Zeit keine Stelle im Sozial­bereich angeboten worden sei.

Art. 17 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 20 Abs. 1 lit. d und Art. 18 – 27 AVIV

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(BGer., 22.10.13 {8C_278/2013}, Jusletter 18.11.13)

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