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Die Pflichtige hat sich auf eine Abschreibungsmethode festgelegt, diese über Jahre beibehalten und hat sich grundsätzlich darauf zu behaften. Ein geplanter Abriss der Liegenschaft rechtfertigt noch keine Erhöhung des Abschreibungssatzes in den vorangehenden Steuerperioden. Der Nachweis eines höheren Abschreibungsbedarfs ist damit nicht erbracht. Es ist auch keine unvorhergesehene, erhebliche Wertbeeinträchtigung der Liegenschaft eingetreten, weshalb keine ausserordentliche Abschreibung zu gewähren ist. Den gewerbetreibenden Steuerpflichtigen kann zugemutet werden, dass sie sich bei der Einbuchung eines Vermögensgegenstandes für ein Bewertungssystem (Einzel- oder Gesamtbewertung) entscheidet. Die Pflichtige darf nicht nach Belieben das Bewertungssystem wechseln, um den Konsequenzen der Gesamtbewertung, insbesondere der Kompensation von Mehr- und Minderwerten zu entgehen. Es kann offengelassen werden, ob die Gestehungskosten des Landes die untere Abschreibungsgrenze bilden oder auf den Verkehrswert des Landes abzustellen ist, da die Abschreibungsgrenze nicht erreicht wird.

Art. 58 DBG; Art. 960a Abs. 3 OR; § 64 StG ZH

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(VerwGer. ZH, 14.02.17 {SB.2016.00068}, www.vgr.zh.ch)

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