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Die unaufgeforderte Information ausländischer Strafverfolgungsbehörden über Hinweise der Meldestelle für Geldwäscherei setzt nicht zwingend voraus, dass in der Schweiz selber eine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Das Bundesgericht weist eine Beschwerde gegen das Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ab.

Eine Schweizer Bank hatte die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) 2012 pflichtgemäss über verdächtige Banktransaktionen informiert. Die MROS erstattete daraufhin bei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anzeige. Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Informationen unaufgefordert an Kolumbien, wo zwei der drei betroffenen Konteninhaber leben. Eine eigene Strafuntersuchung eröffnete die Staatsanwaltschaft nicht. Kolumbien ersuchte später um Rechtshilfe. Im Mai 2013 wurde die Herausgabe der zwischenzeitlich erhobenen Unterlagen zu den fraglichen Bankkonten an Kolumbien bewilligt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der drei Konteninhaber abge­wiesen. Sie argumentierten im Wesentlichen, dass die unaufgeforderte Übermittlung von In­formationen an ausländische Strafverfolgungs­behörden gemäss Artikel 67a des Rechtshilfegesetzes (IRSG) die Eröffnung einer Straf­untersuchung in der Schweiz voraussetze. Das sei hier nicht der Fall. Die spontane Informa­tionsübermittlung an die kolumbianischen Behörden und die daraufhin angeordnete Rechtshilfe seien somit gesetzeswidrig. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts ergibt eine Auslegung von Artikel 67a IRSG nach seinem Sinn und Zweck, dass die darin enthaltenen Hinweise auf eine Strafuntersuchung oder ein Strafverfahren in der Schweiz nicht generell im Sinne einer unabdingbaren Voraussetzung für die unaufgeforderte Weitergabe zu verstehen sind. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich aufgrund der im Geldwäschereigesetz zwingend vorgesehenen Anzeige der MROS rechtmässig mit der Sache befasst war und von einem hinreichenden Tatverdacht auf Geldwäscherei ausgehen durfte. Die fraglichen Informationen waren zudem geeignet, Kolumbien zu ermöglichen, ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz zu stellen.

Art. 23 GwG; Art. 29 BV; Art. 1, Art. 28, Art. 64 und Art. 67a IRSG; Art. 10 IRSV; Art. 14, Art. 305bis und Art. 205ter StGB; Art. 309 und Art. 310 StPO

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(BGer., 16.05.14 {1C_126/2014}, Medienmitteilun­gen des Schweizerischen Bundesgerichts, 6.06.14, www.bger.ch)

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