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Im nachfolgenden Beitrag geht die Autorin auf die rechtlichen Grundlagen der sozialversicherungsrechtlichen Koordination bei internationalen Einsätzen ein und stellt die Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte, die grenzüberschreitend erwerbstätig sind, dar sowie welche Vorkehrungen der Arbeitgeber diesbezüglich treffen muss.

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1. Einleitung
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Ein Auslandeinsatz ist sowohl in vertraglicher als auch in praktischer Hinsicht gut zu organisieren. Hierfür ist die Kenntnis der Rechtslage unabdingbar. Die Art und Möglichkeiten der Vertragsgestaltung gehen für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer mit den Fragen des Steuer-, Migrations- undSozialversicherungsrechts Hand in Hand. Angestellte mit Bereitschaft zu grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit benötigen Informationen darüber, wie sich ihre Abwesenheit auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt. Die Arbeitgeberseite muss wissen, welche Vorkehrungen diesbezüglich zu treffen sind. Auf die rechtlichen Grundlagen zu diesen Fragen der sozialversicherungsrechtlichen Koordination bei internationalen Einsätzen wird nachfolgend eingegangen. Entsprechend der aktuellen Rechtslage unterscheidet der Beitrag zwischen den Voraussetzungen für EU- / EFTA-Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige bzw. zwischen Einsätzen von schweizerischen Staatsangehörigen in einem EU- / EFTA-Staat oder einem anderen Land. Auf den Umgang mit Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber in der Schweiz (ANobAG) wird hier aus Platzgründen nicht eingegangen.1

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2. Sachverhalte mit Bezug zu EU- / EFTA-Staaten
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2.1 Grundlagen
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Um die Freizügigkeit zwischen der EU und der Schweiz zu erleichtern, werden die Systemeder sozialen Sicherheit koordiniert. Gestützt auf Anhang II zum FZA gelangen VO EG 883/2004 (nachfolgend auch als Verordnung bezeichnet) und die dazugehörende Ausführungsverordnung 987/2009 (nachfolgend auch als Ausführungsverordnung bezeichnet) auch in der Schweiz zur Anwendung. Die VO EG 883/2004 trat am 30. April 2004 in Kraft. Die Anpassung von FZA Anhang II wurde jedoch erst am 1. April 2012 vorgenommen. Davor galten zwischen der Schweiz und der EU sowie der EFTA im Bereich der sozialen Sicherheit die VO EWG 1408/71 und die dazugehörende Ausführungsverordnung EWG 574/72. VO EG 883/2004 und VO EG 987/2009 sind seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Mitgliedstaaten2 anwendbar.3 Zudem sind die durch die Verordnungen (EU) 1244/2010, 465/2012 und 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU- sowie den EFTA-Staaten seit 1. Januar 2015 zu beachten.4 Da zwischenzeitlich das FZA und damit auch Anhang II zum FZA auf Kroatien ausgedehnt wurde, finden die hier besprochenen koordinationsrechtlichen Bestimmungen auch auf Kroatien Anwendung.5 Der Austritt des Vereinigten Königreichs ist zurzeit noch nicht rechtlich gültig. Mindestens bis zur Beendigung der Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (UK) sind die folgenden Ausführungen auch für Sachverhalte zwischen der Schweiz und UK anwendbar.6

Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit der Verordnung auf bestimmte Arbeitnehmer ist die Nationalität. Sie ist auf sämtliche Staatsangehörige der EU und der Schweiz sowie auf deren Familienangehörige und Hinterbliebene unabhängig von der Nationalität anwendbar.7, 8 Die VO EWG 1408/71 betraf noch einen leicht eingeschränkteren Personenkreis.9 Nicht mit einem EU- / EFTA-Staatsangehörigen verheiratete Drittstaatsangehörige können sich nicht auf die erwähnten Bestimmungen stützen. Im Gegensatz zu Sachverhalten, die sich ausschliesslich zwischen zwei EU- / EFTA-Staaten abspielen, kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene und auch in EU-Staaten ansässige Drittstaatsangehörige miterfassende VO EG 1231/2010 in der Schweiz nicht zur Anwendung.10

Gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot treffen alle von der Verordnung erfassten Personen dieselben Rechte und Pflichten (Art. 4 VO EG 883/2004). Die Durchlässigkeit der Systeme wird durch die Gleichstellung von Sachverhalten und Ereignissen sowie Leistungen und Einkünften erreicht.11 Sind für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs oder die Berechnung der Leistungen die Versicherungszeiten oder Rahmenfristen massgebend, werden die Versicherungszeiten in den jeweiligen Mitgliedstaaten zusammengerechnet, also totalisiert (Art. 6 VO EG 883/2004). Im Sinne der Sicherung der erworbenen Ansprüche und des Leistungsexportprinzips müssen Geldleistungen, die einer versicherten Person zustehen, in jeden Mitgliedstaat ausbezahlt werden (Art. 7 VO EG 883/2004).12 Zu beachten ist jedoch in Bezug auf AHV-/IV-Renten, dass in Ausnahme des Anrechnungsprinzips zwar in allen Staaten zurückgelegte Versicherungszeiten beachtet werden. Die Leistungen werden dann jedoch im Verhältnis der im einzelnen Staat verbrachten Versicherungszeiten zur Gesamtheit aller Versicherungsjahre ausbezahlt (Art. 51 und 52 Abs. 1 lit. b VO EG 883/2004).13

Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und der Disposition der Parteien entzogen. Dasselbe gilt auch für die Fragen der Koordination gestützt auf die Verordnung sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen. Die Parteien können somit im Arbeitsvertrag keine der Verordnung zuwiderlaufende Rechtswahl für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung treffen.14

Für Sachverhalte, die sich noch vor Inkrafttreten der Verordnung und der Ausführungsverordnung ereignet haben und seither noch andauern, wird grundsätzlich noch während zehn Jahren bis zum 31. März 2022 die damals geltende VO EWG 1408/71 angewendet, sofern der betroffene Arbeitnehmer nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit von VO EG 883/2004 wünscht.15

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2.2 Erfasste Versicherungszweige
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Aus Art. 3 VO EG 883/2004 ergeben sich die von der Koordination betroffenen Versicherungsleistungen. Es handelt sich um gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit, die die Leistungen für Krankheit und Mutterschaft sowie neu auch Vaterschaft, Invalidität einschliesslich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, festlegen. Hinzu kommen Leistungen bei Alter, aber auch Vorruhestand, für Hinterbliebene, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Sterbegeld sowie Familienleistungen (lit. a – h). Das Bundesgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich dabei um gemeinschaftsrechtlich zu definierende Begriffe handelt und dass diese nicht immer mit denjenigen aus schweizerischen Sozialversicherungen übereinstimmen.16 Auf die Insolvenzentschädigung kommen die Verordnung und deren Ausführungsverordnungen nicht zur Anwendung.17

Ausgenommen sind ergänzende oder lediglich unter den Parteien vertraglich vereinbarte Rentensysteme18 wie beispielsweise das Überobligatorium in der Pensionskasse.19 Zwischenzeitlich wird auch vereinzelt die Meinung vertreten, dass in Abweichung von der bisherigen noch auf der VO 1408/71 basierenden bundesgerichtlichen Praxis der sachliche Anwendungsbereich der VO EG 883/2004 auch auf das Überobligatorium auszudehnen sei.20 Eine Abkehr von der bisherigen behördlichen Praxis ist jedoch in diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich.21

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2.3 Beginn der Unterstellung
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Die Koordinationsbestimmungen der Verordnung kommen ab dem ersten Tag der grenzüberschreitenden Tätigkeit zur Anwendung. Erwerbstätige aus der EU / EFTA sind unabhängig davon, ob es sich um einen unter dreimonatigen oder einen längeren Einsatz handelt, automatisch sämtlichen Sozialversicherungen in der Schweiz unterstellt, ausser wenn beispielsweise wegen Entsendung oder gleichzeitiger Erwerbstätigkeit eine Ausnahmeregelung der Verordnung zur Anwendung kommt (Art. 12 oder 13 VO EG 883/2004).22

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2.4 Erwerbsorts- und Ausschliesslichkeitsprinzip
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Zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlich zuständigen Staats kommt das Erwerbsortsprinzip zur Anwendung (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO EG 883/2004). Ungeachtet des Wohnorts ist der Arbeitnehmer dort den Sozialversicherungen unterstellt, wo er arbeitet.23 Dies hat beispielsweise zur Folge, dass Grenzgänger, trotz ihres engen Bezugs zum Wohnsitzstaat, die Beiträge an die Sozialversicherungen in dem Land, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben, zu leisten haben. Es gilt das Verbot der Kumulierung von Leistungen (Art. 10 VO EG 883/2004).24

Im Sinne des Ausschliesslichkeitsprinzips gelten im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Koordination die Gesetze eines einzigen Staats sowohl für die Beiträge als auch die Leistungen (Art. 11 Abs. 1 VO EG 883/2004).25 Ausnahmen davon finden sich in Art. 14 Abs. 1 und 2 VO EG 883/2004 in Bezug auf die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung.26 In derartigen Ausnahmefällen wird eine Doppelversicherung akzeptiert. Unter Art. 11 Abs. 1 VO EG 884/2004 fallen auch Situationen, in denen der Arbeitnehmer von einer Arbeitgeberin in einem Staat angestellt ist, dessen Arbeitsplatz ständig im Ausland liegt, was beispielsweise bei Aussendienstmitarbeitern der Fall ist. Wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der auch am Sitz der Arbeitgeberin tätig wird, können die Zuordnung zu einem Sozialversicherungssystem und bisweilen auch die Abgrenzung zur nachfolgend behandelten Entsendung schwierig sein.27

Für Grenzgänger und deren Familienangehörige aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich besteht in Bezug auf die Krankenversicherung trotz der Unterstellung der übrigen Sozialversicherungen gemäss des Erwerbsortsprinzips ein Wahlrecht, welches innerhalb von drei Monaten nach Anstellung in der Schweiz auszuüben ist. Diese Durchbrechung des Einheitlichkeitsprinzips ist möglich, weil die Staaten in die Anhänge zur massgebenden Verordnung entsprechende Einträge vornehmen konnten.28 Auch für die übrigen Staatsangehörigen bestehen in Bezug auf die Unterstellung unter die Krankenversicherung der nicht erwerbstätigen Angehörigen mitunter Abweichungen vom Einheitlichkeitsprinzip, was gestützt auf die Nationalität im Einzelfall zu prüfen ist.29 

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2.5 Entsendung
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2.5.1 Voraussetzungen30
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Personen, die in einem Mitgliedstaat für eine Arbeitgeberin, die gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausüben und die von dieser Arbeitgeberin für einen bestimmten Zeitraum ins Ausland entsendet werden, somit während des Auslandeinsatzes bei der ursprünglichen Arbeitgeberin weiterhin in einer vertraglichen Beziehung stehen, bleiben den Sozialversicherungen im ursprünglichen Arbeitsstaat unterstellt. Die Unterstellung im Heimarbeitsstaat während der Entsendung kann maximal 24 Monate dauern (Art. 12 VO 883/2004).

Massgebend ist somit einerseits, dass die entsendende Arbeitgeberin ihre Tätigkeit üblicherweise in dem Staat ausübt, von dem aus sie den Arbeitnehmer entsendet. Dafür werden in Zweifelsfällen die tatsächlichen Gesamtumstände, wie die tatsächlich ausgeübten Aktivitäten der Arbeitgeberin im Vergleich zum Unternehmenszweck und die Anzahl Angestellte vor Ort oder der Ort, an dem der Arbeitsvertrag mit dem zu entsendenden Arbeitnehmer abgeschlossen wurde, berücksichtigt.31 Andererseits muss zwischen der Arbeitgeberin im Staat der ursprünglichen Erwerbstätigkeit und dem Entsandten eine arbeitsvertragliche Bindung ersichtlich sein. Unter Würdigung der Gesamtumstände kann auf diese Bindung beispielsweise geschlossen werden, wenn sie die Verantwortung für die Anwerbung des Entsandten hatte, einzig sie den Heimarbeitsvertrag kündigen kann und den grundsätzlichen Entscheid darüber fällt, welche Dienstleistung oder Tätigkeit erbracht wird – ohne aber zwingend in die Details der Ausführung einzugreifen.32

Arbeitnehmer, die durch die ursprüngliche Arbeitgeberin nur zum Zwecke der Entsendung angestellt wurden, können sozialversicherungsrechtlich nicht als Entsandte behandelt werden, wenn keine Vorbeschäftigung im Sitzstaat dieser Arbeitgeberin bestand.33 Schulungen, Einarbeitung, Besprechung und Instruktionen gelten nicht als Vorbeschäftigung. Eine Vorbeschäftigung ist bei einer Tätigkeit von mindestens einem Monat anzunehmen, wobei in Ausnahmefällen aufgrund von Einzelfallabwägungen hiervon abgewichen werden kann.34 Findet eine Anstellung zum Zwecke der Entsendung statt, wird eine sozialversicherungsrechtliche Entsendung jedoch akzeptiert, wenn der Arbeitnehmer vor dem Auslandeinsatz aufgrund des Wohnsitzes bereits im Entsendestaat versichert war oder dort eine wirtschaftlich produktive Arbeitsleistung ausgeübt hat (Art. 14 Abs. 1, 2. Teil VO EG 987/2009).

Zur vertraglichen Konstruktion einer Entsendung haben sich in der Praxis gewisse Grundtypen herauskristallisiert, die vorliegend aus Platzgründen nicht behandelt werden können, aber immer zu berücksichtigen sind.35

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2.5.2 Verlängerung der sozialversicherungsrechtlichen Entsendung
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Art. 16 VO EG 883/2004 sieht vor, dass die zuständigen Behörden für einzelne Personen oder Personengruppen im Interesse der Arbeitnehmer von der kollisionsrechtlichen Unterstellung abweichen können. Gestützt darauf hat sich die Praxis entwickelt, dass unter bestimmten Umständen die zeitliche Beschränkung der sozialversicherungsrechtlichen Entsendung auf 24 Monate ausgedehnt werden kann.36 Das BSV kann Verlängerungen bis zu insgesamt sechs Jahren bewilligen. Üblich sind maximal fünf Jahre.37 Ist schon von Anfang an ersichtlich, dass die Entsendung länger als zwei Jahre dauert, kann bereits zu Beginn der Entsendung das Ausnahmegesuch gestellt werden.

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2.5.3 Entsendung und Krankenversicherung
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Entsandte, die aus dem EU- / EFTA-Ausland in die Schweiz gelangen, können bei der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht ein Gesuch um Befreiung von der Unterstellung unter die obligatorische schweizerische Krankenversicherung einreichen. Sie werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie mittels entsprechendem Formular belegen, dass sie als Entsandte einer gleichwertigen ausländischen Sozialversicherung unterstehen. Die ausländische Versicherung wird als gleichwertig und damit genügend erachtet, wenn sie zumindest denselben Versicherungsschutz wie die schweizerische Grundversicherung nach KVG umfasst (Art. 2 Abs. 5 KVV).38

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2.6 Übliche Tätigkeit an mehreren Arbeitsorten39
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Um dem Einheitlichkeitsprinzip von Art. 11 VO EG 883/2004 gerecht zu werden, wird in Art. 13 VO EG 883/2004 die Unterstellung unter das Sozialversicherungssystem eines Staats für in mehreren Staaten tätige Arbeitnehmer geregelt.40

Ist der Arbeitnehmer in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig erwerbstätig, sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 VO EG 883/2004). Die eine zu beantwortende Frage ist, ob die Person einen überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausführt. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat liegt vor, wenn zumindest 25 % der Beschäftigung dort ausgeübt wird. Die Berechnung des Pensums kann sich an der Arbeitszeit und/oder am Entgelt orientieren (Art. 14 Abs. 8 VO Nr. 987/2009).41

Als unwesentliche, für die Unterstellung nicht zu berücksichtigende Tätigkeit gilt eine reguläre Arbeitszeit und/oder Entschädigung, die weniger als 5 % ausmacht (Rz. 2016.1 WVP i.V.m. Art. 14 Abs. 5b VO 987/2009). Derartige marginale Tätigkeiten sind jedoch im zuständigen Staat abzurechnen. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die von der VO gewollte Versicherungsunterstellung aufgrund kleiner Tätigkeiten nicht vereitelt wird.42

Die andere Frage ist, ob die Person für eine oder mehr Arbeitgeberinnen tätig ist. Dabei ist auch relevant, wo die Arbeitgeber ihren eingetragenen Sitz haben, und damit, wo sich die zentrale Verwaltung befindet.43 Ist der Arbeitnehmer für eine einzige Arbeitgeberin in mehreren Mitgliedstaaten tätig, ist er dem Sozialversicherungssystem des Heimarbeitsstaats unterstellt, wenn er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Sinne der Verordnung im Wohnsitzstaat ausübt (Art. 13 Abs. 1 VO EG 883/2004).

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht hauptsächlich im eigenen Wohnsitzstaat aus, ist danach zu unterscheiden, ob er für eine oder mehrere Arbeitgeberinnen tätig ist (Art. 13 Abs. 1 Bst. b i) und ii) – iv) VO EG 883/2004). Ist er lediglich für eine Arbeitgeberin in mehreren Staaten tätig, ohne einen wesentlichen Teil der Tätigkeit im Wohnsitzstaat auszuüben, wird er dem Sozialversicherungssystem des Staats unterstellt, in dem die Arbeitgeberin eingetragen ist oder die Geschäftsniederlassung hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. b i) VO EG 883/2004). Ist der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeberinnen gleichzeitig tätig, die im selben Staat den Sitz haben, ist er dem Sozialversicherungssystem dieses Staats unterstellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. b ii) VO EG 883/2004). Haben die Arbeitgeberinnen ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten und ist einer davon gleichzeitig der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers, ist der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem ausserhalb seines Wohnsitzstaats unterstellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. b iii) VO EG 883/2004). Der Arbeitnehmer ist hingegen dem Sozialversicherungssystem seines eigenen Wohnsitzstaats unterstellt, wenn mindestens zwei der mehreren Arbeitgeberinnen den Sitz nicht im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. b iv) VO EG 883/2004).44

In der Praxis ist es oft schwierig, die Entsendung von der Tätigkeit an mehreren Arbeitsorten abzugrenzen. Wichtiger Anhaltspunkt ist der Inhalt des Arbeitsvertrags. Wird die entsprechende Tätigkeit naturgemäss in mehreren Staaten ausgeübt oder werden im Arbeitsvertrag selbst mehrere Arbeitsorte angegeben, liegt Arbeit an mehreren Orten und keine Entsendung vor.45

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3. Sachverhalte mit Bezug zu Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz
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Die Schweiz hat mit einer ganzen Reihe von Staaten ausserhalb der EU / EFTA Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.46 Die Abkommen sind nicht identisch. Insbesondere die neueren Abkommen (z.B. dasjenige mit Indien) beschränken sich auf ein bis zwei Hauptfragen, wie beispielsweise die Unterstellung und die Beitragsrückerstattung.47 Die meisten Abkommen beruhen aber auf gewissen einheitlich angewandten Grundsätzen.

Sämtliche Abkommen gehen vom Erwerbsortsprinzip aus, weshalb jede Person grundsätzlich dem Sozialversicherungsrecht des Staats unterstellt ist, in dessen Gebiet sie ihre Tätigkeit ausübt. Entsandte Arbeitnehmer werden vom Erwerbsortsprinzip ausgenommen. Die Entsandten bleiben weiterhin der Gesetzgebung des Heimarbeitsstaats unterstellt, wenn sie von einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet eines anderen Staats entsandt werden. Die Höchstdauer der Erstentsendung mit Beibehaltung der Sozialversicherungen im Heimarbeitsstaat bewegt sich je nach Abkommen zwischen zwölf und 60 Monaten.48 Die im Sozialversicherungsabkommen vorgesehene Entsendefrist kann nicht überschritten werden.

Bei einer Entsendung von der Schweiz ins Ausland bleibt der Entsandte dank des Abkommens weiterhin sämtlichen Sozialversicherungszweigen der Schweiz unterstellt, unabhängig davon, ob dessen sachlicher Anwendungsbereich auf einzelne Versicherungszweige beschränkt ist oder nicht. Gleichzeitig ist er von der Beitragszahlung im Ausland befreit. In den meisten Staatsverträgen wird die Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich aufgenommen. Es besteht deshalb das Risiko, dass der Entsandte trotz Entsendebescheinigung in diesen Versicherungszweigen im Ausland versichert ist und Beiträge zu leisten hat.49

Handelt es sich um eine Entsendung vom Ausland in die Schweiz, ist der Entsandte weder in der AHV, der IV, der EO, der Arbeitslosenversicherung noch in der beruflichen Vorsorge versichert. Zudem ist der Entsandte auch von der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung befreit, wenn das entsprechende Sozialversicherungsabkommen die Unfallversicherung mitumfasst.50 Wird die Unfallversicherung nicht in den Anwendungsbereich des Sozialversicherungsabkommens einbezogen, ist der Arbeitnehmer im ersten Jahr seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz ebenfalls nicht unfallversichert. Dies gilt selbst dann, wenn er auch im Ausland nicht versichert ist. Im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten besteht kein Anspruch auf Familienzulagen in der Schweiz.51

Eine Entsendung liegt nur dann vor, wenn die betreffende Person ausschliesslich im Entsendestaat tätig ist. Führt sie hingegen sowohl in der Schweiz als auch im Vertragsstaat eine Erwerbstätigkeit aus, liegt somit vertraglich vereinbarte Tätigkeit an mehreren Arbeitsorten vor, ist sie grundsätzlich der Gesetzgebung beider Länder unterstellt. Jeder Staat erhebt die Sozialversicherungsbeiträge aber nur auf dem in seinem Gebiet erzielten Erwerbseinkommen. Es kommt somit zu keiner Doppelbelastung.

Im Rahmen der Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten muss für die sozialversicherungsrechtliche Entsendung von der Schweiz ins Ausland eine Vorversicherung in der Schweiz bestanden haben und ein Rückkehrwille des Arbeitnehmers und der Wiederaufnahmewille der Arbeitgeberin bestehen. Es sind gestützt auf das jeweilige Abkommen und einen entsprechenden Antrag Ausnahmevereinbarungen für Entsendungen, welche die vorgesehene Maximaldauer überschreiten.

Sofern das Sozialversicherungsübereinkommen auf die Krankenversicherung nicht anwendbar ist, kann der aus dem Ausland in die Schweiz Entsandte bei der zuständigen Stelle des Wohnkantons ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen. Vorausgesetzt ist, dass seine Arbeitgeberin im Ausland sich verpflichtet, für eine Versicherungsdeckung während der gesamten Dauer der Tätigkeit in der Schweiz mindestens im Umfang der obligatorischen Krankenversicherung zu sorgen.52

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4. Sachverhalte mit Bezug zu Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz
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4.1 Grundlagen
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Findet eine Entsendung zwischen der Schweiz und einem Staat statt, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die Frage der Unterstellung unter die schweizerischen Sozialversicherungszweige nach dem für den jeweiligen Sozialversicherungszweig nationalen Gesetz.

Zunächst kann auf das AHVG verwiesen werden, welches in den Art. 1a – 9 auch Auskunft über die Unterstellung bei internationalen Sachverhalten gibt. Darüber hinaus richten sich die Gesetze der übrigen Sozialversicherungen bei Fragen der Unterstellung und Beitragserhebung über Verweisungsnormen nach dem AHVG (Art. 1b und Art. 2 IVG; Art. 27 EO, Art. 2 AVIG; Art. 5 BVG; Art. 11 FamZG). Das Unfallversicherungsgesetz und das KVG enthalten eigenständige Bestimmungen zur Unterstellung (Art. 1a – 5 UVG; Art. 3 KVG). Zu beachten ist, dass die Unterstellung meist, aber nicht ausschliesslich, Auskunft über die Beitragspflicht und die Leistungsansprüche gibt.53

Verlässt ein Entsandter aus einem Drittstaat ohne Sozialversicherungsabkommen, somit eine Person mit beibehaltenem Wohnsitz im Ausland, die Schweiz definitiv, kann er eine Beitragsrückerstattung verlangen, sofern er mindestens ein Jahr lang Beiträge geleistet hat (Art. 18 Abs. 3 AHVG).54 Die Rückerstattung erfolgt zinslos und hängt auch vom Ermessen der Behörden ab.

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4.2 Mögliche Ausnahmen von der Unterstellung bei Einsätzen in der Schweiz
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Unter gewissen Bedingungen können grundsätzlich obligatorisch versicherte Personen von der Versicherung befreit werden. Gestützt auf Art. 1a Abs. 2 AHVG kann die Befreiung der Versicherungspflicht in der Schweiz erfolgen, wenn eine unzumutbare Doppelbelastung vorliegt, weil die Person auch im Ausland noch Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat (Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG).55 Die Behörden sind jedoch in der Gewährung dieser Ausnahme restriktiv. Wenn eine Person für verhältnismässig kurze Zeit in die Schweiz von einer Arbeitgeberin aus einem Nicht-Vertragsstaat eingesetzt wird, ist sie nicht obligatorisch in der AHV, IV, EO und ALV versichert (Art. 1a Abs. 2 lit. c AHVG i.V.m. Art. 2 AHVV) und somit auch nicht dem BVG unterstellt. Gegenüber den Behörden genügt es, glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen nur für kurze Zeit – maximal während drei Monaten (Art. 2 AHVV)56 – erfüllt sind. Diese Regelung gilt für ANobAGs (Art. 1a Abs. 2 lit. c AHVG).

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4.3 Möglichkeiten zum Verbleib in der schweizerischen Sozialversicherung bei Einsätzen im Ausland
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Eine Person, die aus der Schweiz in einen Staat ohne Sozialversicherungsabkommen entsandt wird, hat die Möglichkeit, weiterhin dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt zu bleiben. Hierfür muss die entsandte Person vor der Entsendung während fünf Jahren inder Schweiz versichert gewesen sein (Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG). Die Versicherteneigenschaft genügt. Vorausgesetzt ist ferner, dass die Arbeitgeberin mit Sitz in der Schweiz weiterhin für die Auszahlung des Lohns zuständig ist.57 Falls die ins Ausland entsandte Person teilweise auch durch den ausländischen Einsatzbetrieb entschädigt wird, sind die Beiträge an das schweizerische Sozialversicherungssystem durch die schweizerische Arbeitgeberin gestützt auf die gesamte Lohnsumme zu entrichten.58 Da die Arbeitgeberin in der Schweiz für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist, ist deren Einverständnis nötig, sodass innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im Ausland ein entsprechendes gemeinsam unterzeichnetes Gesuch bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen ist (Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG und Art. 5a AHVV).59 Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist kann die Versicherung nicht mehr weitergeführt werden. Gemäss Art. 5c AHVV können Arbeitnehmer und Arbeitgeberin in gegenseitigem Einverständnis und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats von der Versicherung zurücktreten. Die Unterstellung unter das schweizerische Sozialversicherungssystem endet, wenn der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einer ausländischen Arbeitgeberin eingeht (Art. 5c Abs. 2 AHVV).

Neben den Versicherungen aus der ersten Säule kann auch die Pensionskasse beibehalten werden (Art. 5 BVG i.V.m. Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG). Die Unfallversicherung kann während zwei Jahren in der Schweiz weitergeführt werden, danach kann ein Verlängerungsgesuch gestellt werden (Art. 2 Abs. 2 UVG i.V.m. Art.6 UVV). Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden, bleiben für die Dauer von zwei Jahren weiterhin in der Schweiz in der Grundversicherung der Krankenkasse versichert. Die Weiterversicherung kann vom zuständigen Krankenversicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden (Art. 3 Abs.3 lit. b KVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 3 KVV). Der Einfluss auf allfällige Zusatzversicherungen sollte vorgängig mit dem zuständigen Krankenversicherer abgeklärt werden. Arbeitnehmer, welche weiterhin in der AHV versichert sind, haben Anspruch auf schweizerische Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. a FamZG). Diese werden der Kaufkraft des Wohnlands angepasst (Art. 8 FamZV).60

Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung steht sowohl Schweizern und Schweizerinnen als auch ausländischen Staatsangehörigen zu, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Art. 5a und 5b AHVV). Es sei an dieser Stelle erwähnt, dass die freiwillige Weiterführung auch bei Entsendung in einen Vertragsstaat, somit auch in einen EU / EFTA-Staat, möglich ist.

Beim Entscheid darüber, ob die Versicherung in der Schweiz weitergeführt wird, muss berücksichtigt werden, dass die Weiterversicherung einer Person nach schweizerischem Recht keine Auswirkungen auf deren Stellung gegenüber den Versicherungen des Beschäftigungslands hat. Es kann also – insbesondere bei Arbeitsaufenthalt in Nicht-EU / EFTA-Staaten und Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen – gegebenenfalls zu einer Doppelversicherung kommen.

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5. Zusammenfassende Schlussbemerkungen
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Ein Auslandeinsatz ist auf verschiedenen Ebenen sorgfältig zu planen. Schon bei der Vertragsgestaltung ist daran zu denken, dass diese auf die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung Einfluss haben kann. Wesentlich ist für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung die Nationalität der Arbeitnehmenden. Solange das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bestehen bleibt, ist für die Unterstellung von schweizerischen Staatsangehörigen und EU- bzw. EFTA-Staatsangehörigen die Verordnung EG 883/2004 anwendbar, welche vom Erwerbsortsprinzip ausgeht, aber sowohl für Entsendungen als auch für Tätigkeiten in mehreren Staaten besondere Regelungen aufstellt. Zu bedenken ist, dass innerhalb der EU für Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz in der EU Regeln gelten, die in der Schweiz nicht anwendbar sind. Für Erwerbstätige aus Drittstaaten ist danach zu unterscheiden, ob die Schweiz ein Übereinkommen abgeschlossen hat oder nicht. Vor allem im Falle von Entsendungen bieten die Übereinkommen befriedigende Lösungen für die Beteiligten. In den wenigen Fällen, auf die kein Übereinkommen zur Anwendung kommt, ist auf die allgemeinen Regeln des schweizerischen Sozialversicherungsrechts zurückzugreifen.

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Dieser Beitrag ist ein aktualisierter und gekürzter Auszug von Licci Sara, Entsendung von Mitarbeitenden, in: Lehne Jens / Münch Peter (Hrsg.), Handbuch Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht. Rechtliche Herausforderungen im Auslandgeschäft, Basel 2015, S. 611 – 681 [Licci].

Die Autorin ist auch als Dozentin tätig und ausserdem Organisatorin der Tagung «Generationen am Arbeitsplatz – Arbeitsrechtliche Stolpersteine, Sozialversicherungsrechtliche Fallstricke und praktische Lösungen» am 15. März 2018 in Zürich, www.arbeitsrechtstagung.ch.

  1. Siehe hierfür Licci, Rz. 13.188 ff.
  2. Island, Liechtenstein, Norwegen.
  3. EFTA-Übereinkommen Anhang K, Anlage 2.
  4. Per 28. Juni 2012 innerhalb der EU VO EG 883/2004 und VO EG 987/2009 durch VO EU 465/2012 (auch Korrekturverordnung genannt) geändert, Amtsblattder EU L 149 v. 8.6.2012. In Art. 13 Abs. 1 wurde hauptsächlich der Begriff «Sitz oder Wohnsitz» konkretisiert (Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004); Hinweise dazu in: Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden, Die Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz gelten (deutsche Version, August 2012, englische Version, November 2012), [Europäische Kommission], 20, FN 22; diese Änderungen wurden zwischenzeitlich per 1. Januar 2015 auch durch die Schweiz übernommen; AS 2015 353 ff., AS 2015 345 ff., AS 2015 33; AHV / EL Mitteilung Nr. 354 vom 15.12.2014, www.bsv.admin.ch ; s.a. Lötscher Rafael / Habegger Cyrill: Sozialversicherung: Modernisierte Unterstellungsfragen CH/EU, in: TREX – Der Treuhandexperte 1/2015, S. 32 – 35 [Lötscher / Habegger], S. 32.
  5. Art. 2 Bst. a des Prot. vom 4. März 2016 (Aufnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur EU), von der BVers genehmigt am 17. Juni 2016 und in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 5251 5233; BBl 2016 2223).
  6. BSV, Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU, www.bsv.admin.ch (besucht am 23.10.2017).
  7. Somit auch auf rumänische und bulgarische Staatsangehörige, Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP), gültig ab 1. Januar 2009, Fassung vom 1. Januar 2017 [BSV, WVP]; darüber hinaus sind sowohl VO EG 883/2004 als auch VO EWG 1408/71 auf Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat anwendbar, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten; Gächter Thomas / Burch Stephanie, Nationale und internationale Rechtsquellen, in: Steiger-Sackmann Sabine / Mosimann Hans-Jakob (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014 [Gächter / Burch], Rz. 1.85.
  8. Grundsatz erneut festgehalten in BGer 9C_82/2012 vom 21.3.2013, wo ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsvertrag mit einer niederländischen Arbeitgeberin vorübergehend in Bulgarien (damals noch Drittstaat) tätig war.
  9. Zur Unterstellung einer nichterwerbstätigen Ehefrau unter die schweizerische AHV, obwohl der erwerbstätige Ehemann in Frankreich wohnte und arbeitete: BGer 9C_593/2013 vom 3.4.2014, insbes. E. 8 und E. 9.
  10. Gestützt auf VO EU 1231/2010 gelten die Koordinationsbestimmungen innerhalb der EU auch für Drittstaatsangehörige, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in der EU haben, und deren Angehörige und Hinterbliebene, sofern sich diese in der EU aufhalten. Dänemark und das Vereinigte Königreich sind von dieser Regelung ausgenommen. Für Fälle zwischen Drittstaatsangehörigen und diesen Staaten gilt nach wie vor die VO 859/2003, welche ebenfalls die Ausdehnung der Koordinationsbestimmungen auf Drittstaatsangehörige vorsieht; Gächter / Burch, Rz. 1.87. Für Drittstaatsangehörige, die sich zwischen der Schweiz und EU- / EFTA-Staaten hin- und herbewegen, könnten allenfalls die Übereinkommen zwischen der Schweiz und diesen einzelnen EU- / EFTA-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommen, siehe hierzu die hilfreiche Übersicht in BSV, WVP, Anhang 13.3.
  11. Gächter / Burch, Rz. 1.100.
  12. Cardinaux Basile, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge: Grundlagen und ausgewählte Aspekte, Zürich 2008 [Cardinaux], 104; Gächter / Burch, Rz. 1.108; beachte die Ausnahme zu Freizügigkeitsleistungen in Art. 5 FZG; Gächter / Burch, Rz. 1.99 ff.
  13. Gächter / Burch, Rz. 1.105, Rz. 1.111, Rz. 1.126 ff.; zum Prinzip der Sachleistungsaushilfe bei Kranken- und Unfallversicherung, Gächter / Burch, Rz. 1.110, Rz. 1.115.
  14. Cardinaux, 488.
  15. BSV, Mitteilung über die berufliche Vorsorge N. 127, 8; Lötscher / Habegger, S. 35.
  16. BGE 132 V 46, 51 f.; weitere in: Imhof Edgar, Über die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 (anwendbares Sozialrecht, zugleich Versicherungsunterstellung), SZS 2008, 313 [Imhof], FN 13; bestätigt in BGer 8C_287/2012; s.a. Gächter / Burch, Rz. 1.92; zu den grundsätzlich erfassten Versicherungen nach schweizerischem Recht, Gächter / Burch, Rz. 1.89.
  17. Licci, Rz. 1.129.
  18. Cardinaux, 340, siehe insbesondere die Ergebnisse und wichtigsten Charakteristika zu Abgrenzung: Cardinaux, 384.
  19. Rabaglio Orlando, Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse, in: TREX – Der Treuhandexperte 5/2006, S. 279 – 284 [Rabaglio], 280; zum Begriff des Überobligatoriums: Walser Hermann, in: Meyer Ulrich (Hrsg.), Weitergehende berufliche Vorsorge, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, 2097.
  20. Purtschert Hess Stephanie, Die EU-Verordnungen 883/04 und 987/09 und daraus resultierende Problemfelder für die Anwender, SZS 2013, S. 366 [Purtschert], 366.
  21. Zu beachten ist ohnehin der Grundsatz in Art. 5 Abs. 1 BVG, wonach eine Person dem BVG unterstellt sein kann, wenn sie in der Schweiz in der AHV versichert ist.
  22. Siehe dazu nachfolgend Ziff. 2.5, 2.6.
  23. Zur Problematik der Bestimmung von Arbeits- und Wohnort und demzufolge der Unterstellung von Inhabern und Verwaltungsräten, Teilhabern von Kollektiv-, Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten, siehe die übersichtliche Darstellung von Purtschert, 362 ff.; für die Spezialfälle für Tätigkeiten im Transportwesen, BSV, WVP, N 3001.
  24. In der Praxis kommt es vor, dass die Einschätzung der Sozialversicherungsbehörden von der ausländerrechtlichen Qualifikation abweicht. Damit können unter Umständen auch Personen mit einer G-Bewilligung als sozialversicherungsrechtlich Entsandte betrachtet werden, Licci, Rz. 13.167.
  25. Cardinaux, 90 und 108; Imhof, 317; Gächter / Burch, Rz. 1.102.
  26. Unten Ziff. 4.3.
  27. Zu Art. 13 Abs. 1 VO EG 884/2004 siehe auch untenstehend Ziff. 2.6.
  28. Imhof, 319.
  29. Für Personen, die in der Schweiz arbeiten und wohnen, werden auch deren nichterwerbstätige Familienglieder, die in Belgien, Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Island oder Norwegen wohnen, in der Schweiz obligatorisch versichert. Dänemark, Grossbritannien, Portugal, Schweden und Spanien halten hingegen an der Versicherungspflicht im Wohnsitzstaat der nichterwerbstätigen Familienglieder fest, obwohl der Arbeitnehmer in der Schweiz tätig ist und sämtlichen schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt ist. Familienmitglieder mit Wohnsitz in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien und Österreich haben die Wahl, ob sie sich wie der Arbeitnehmer der schweizerischen Krankenkasse anschliessen oder in ihrer bisherigen Krankenkasse an ihrem Wohnsitz versichert bleiben, Rabaglio, 279; zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein wurde ein neu gefasstes Abkommen zu grenzüberschreitenden ambulanten Behandlungen unterzeichnet, BSV, Medieninformationen, Krankenversicherung: Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnet, www.bsv.admin.ch (besucht am 23.10.2017).
  30. Die Versicherungsunterstellung kann insbesondere bei Tätigkeiten in mehreren Staaten danach variieren, ob die Betroffenen unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Die Verordnung stellt für die Unterstellung von selbständig Erwerbenden und Arbeitnehmern unterschiedliche Regeln auf. Vorliegend wird ausschliesslich auf die Regeln für die Arbeitnehmer eingegangen.
  31. Für diese und weitere Kriterien: Europäische Kommission, 5 ff.
  32. Europäische Kommission, 8. Der Leitfaden verlangt auch, dass unabhängig von etwaigen Vereinbarungen zu den Zahlungsmodalitäten die Heimarbeitgeberin für den Lohn einsteht. Die Ausführungen zu diesem Punkt verlangen m.E. zusammengefasst, dass sich aus den Umständen ergeben muss, dass sich der Entsandte an der Heimarbeitgeberin schadlos halten kann, wenn der Einsatzbetrieb allfälligen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
  33. BGE 134 V 428.
  34. Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Beschluss Nr. A 2 vom 12. Juni 2009, zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften, Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) (2010/C 106/02), Amtsblatt der Europäischen Union C 106/5, 2, www.eur-lex.europa.eu(besucht am 26.9.2013).
  35. Dazu ausführlich Hischier Roger, Internationaler Mitarbeitereinsatz, Praxishandbuch zum internationalen Arbeitsrecht, Zürich / St. Gallen 2008; Licci, Rz. 13.8 ff.
  36. Imhof, für VO EWG 1408/71, 312.
  37. BSV, WVP, N 2030; zur Pflicht der Sozialversicherungsbehörden derartige Vereinbarungen im Interesse der Entsandten zuzulassen: Verwaltungskommission Soziale Sicherheit, Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) (2010/C 106/01), Amtsblatt der Europäischen Union, C 106/1, 1, www.eur-lex.europa.eu (besucht am 9.10.2017).
  38. Meyer Beat, in: Steiger-Sackmann Sabine / Mosimann Hans-Jakob (Hrsg.), Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, § 12, Rz. 12.37 in: Recht der Sozialen Sicherheit.
  39. Die Versicherungsunterstellung kann insbesondere bei Tätigkeiten in mehreren Staaten danach variieren, ob die Betroffenen unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Die Verordnung stellt für die Unterstellung von selbständig Erwerbenden und Arbeitnehmern unterschiedliche Regeln auf. Vorliegend wird ausschliesslich auf die Regeln für die Arbeitnehmer eingegangen.
  40. Zwischenzeitlich wurden per 28. Juni 2012 Inhalte der EU VO EG 883/2004 und VO EG 987/2009 durch VO EU 465/2012 geändert. In Art. 13 Abs. 1 wurde hauptsächlich der Begriff «Sitz oder Wohnsitz» konkretisiert (Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004); Hinweise dazu in: Europäische Kommission (englische Version), 20, FN 22. Diese Änderungen gelten in der Schweiz seit 1. Januar 2015 ebenfalls.
  41. S.a. BSV, WVP, N 2020.
  42. Lötscher / Habegger, S. 33.
  43. Siehe hierzu die aufschlussreiche Darstellung bei Lötscher / Habegger, S. 33.
  44. Siehe hierzu die aufschlussreiche Darstellung bei Lötscher / Habegger, S. 33.
  45. Hinweise dazu in: Europäische Kommission (englische Version), 20, FN 2.
  46. Die Liste sämtlicher Sozialversicherungsabkommen mit weiterführenden Links findet sich unter: www.bsv.admin.ch (besucht am 2.11.2017).
  47. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 3. September 2009, SR 0.831.109.423.1.
  48. BSV, Soziale Sicherheit für Entsandte, Vertragsstaaten (ausser EU / EFTA), Januar 2012 [BSV, Vertragsstaaten ohne EU / EFTA], 3; Niederer Christoph / Meyer Barbara, Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit: Aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2013/10, S. 712 – 722 [Niederer / Meyer], 713.
  49. BSV, Vertragsstaaten ohne EU / EFTA, 3.
  50. Ist der Versicherungsschutz anderweitig gewährleistet, so kann die Befreiung von der obligatorischen Versicherung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA oder die Ersatzkasse UVG bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden; BSV, Vertragsstaaten ohne EU / EFTA, 4.
  51. BSV, Vertragsstaaten ohne EU / EFTA, 5.
  52. Zu den Bestimmungen der Mitversicherung von Familienangehörigen, BSV, Vertragsstaaten ohne EU / EFTA, 4.
  53. S.a. Niederer / Meyer, 715.
  54. Verordnung vom 29. November 1995 über Rückvergütung der von Ausländern in der AHV bezahlten Beiträge SR 831.131.12, insbesondere Art. 1 und Art. 4 Abs. 4; BSV, Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) in der AHV, IV, EO, Ziff. 3069.
  55. BSV, WVP, N 5002.
  56. Für die weiteren Sozialversicherungszweige: Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. c AHVG; Art. 27 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. c AHVG; Art. 5 BVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. c AHVG; Art. 2 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 6 UVV (Entsendungen bis zu einem Jahr oder darüber hinaus sind von der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung befreit, unten Rz. 13.199); Art. 3 Abs. 1 KVG.
  57. Für die anderen Sozialversicherungszweige: Art. 1b IVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 27 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 5 BVG i.V.m. Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG; Art. 2 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 UVV; Art. 3 Abs. 3 lit. b KVG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 KVV.
  58. BSV, WVP, N 4005.
  59. BSV; WVP, N 4002.
  60. Eine kurze Übersicht ergibt sich auch aus: BSV, Soziale Sicherheit für Entsandte, Nichtvertragsstaaten, 6.
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