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Die Konkubinatspartnerin eines verstorbenen Zürchers geht bei der Verteilung des Pensionskassenguthabens des Mannes leer aus, obwohl er sie als begünstigte Person bestimmt hatte. Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Frau abgewiesen. Der Lebenspartner der Betroffenen war 2010 im Alter von 48 Jahren gestorben. Er hatte sie gegenüber seiner Pen­sionskasse zwar, wie in deren Reglement verlangt, noch zu Lebzeiten als begünstigte Person angegeben. Das Todesfallkapital von rund 170 000 Franken wurde von der Zürcher Justiz jedoch der Mutter des Verstorbenen zugesprochen. Zu Recht, wie nun in letzter Instanz das Bundesgericht bestätigt hat. Das Gericht erinnert zunächst daran, dass Pensionskassen aus­ser dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder den Kindern auch Konkubinatspartner als Leistungsempfänger vorsehen können. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) setze dafür grundsätzlich ­voraus, dass das Konkubinat mindestens fünf Jahre gedauert habe, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall gewesen sei. Möglich sei ein Leistungsanspruch allerdings auch dann, wenn eine begünstigte Person vom Verstor­benen in der Vergangenheit «in erheblichem Masse» unterstützt worden sei. Laut Bundesgericht muss diese «erhebliche» Unterstützung ­jedoch während mindestens zwei Jahren ausgerichtet worden sein. Im konkreten Fall habe die Unterstützung nur 22 Monate gedauert, womit kein Leistungsanspruch bestehe. Laut Gericht gilt die gleiche zeitliche Grenze auch für die Auszahlung des Vorsorgekapitals der Säule 3a.

Art. 19 und Art. 20a BVG; Art. 45 OR; Art. 13 PartG; Art. 163 und Art. 594 ZBG

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(BGer., 28.01.14 {9C_522/2013}, Jusletter 17.02.14)

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