Streitig und zu prüfen ist, ob die eingebuchten angefangenen Arbeiten als realisierte stille Reserven betrachtet werden können, die infolgedessen der Veranlagung 2011 entnommen werden dürfen, um sie – zusammen mit den realisierten stillen Reserven des Jahres 2012 – in der Steuerperiode 2012 mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen. Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG bzw. Art. 11 Abs. 5 Satz 1 StHG liefern keine eigenständige Definition der realisierten «stillen Reserven». Erforderlich für die Sonderbesteuerung ist ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen Realisation und Liquidation, wobei sich die Realisation als unmittelbare Folge der Liquidation darstellt. Wo nicht (nur) die Liquidation zur Realisation der stillen Reserven führt, soll es bei der angestammten Besteuerung bleiben. Entsprechend unterliegen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit den ordentlichen Regeln, soweit nicht ausnahmsweise ein wahrer «Liquidationsgewinn» im Sinne von Art. 37b DBG / Art. 11 Abs. 5 StHG gegeben ist.
Art. 37b Abs. 1 Satz 1 DBG; Art. 11 Abs. 5 Satz 1 StHG
(BGer., 9.8.2018 {2C_302/2018}, StR 2018, S. 876)