In ausländischen Erbfällen, bei denen ein Teil der Vermögenswerte in der Schweiz liegt, werden künftig die Sicherungsrechte von Gläubigern in der Schweiz gegenüber Gläubigern im Ausland verbessert. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
Mit einem sogenannten Arrest kann ein Gläubiger Vermögen eines Schuldners blockieren und einer bereits eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Zwangsvollstreckung zuführen. Der Arrest dient somit der Sicherstellung des Gläubigerzugriffs auf Vermögenswerte des Schuldners. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann aber der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn sich Vermögenswerte aus der Erbschaft, beispielsweise ein Grundstück, in der Schweiz befinden.
Mit der aufgrund einer parlamentarischen Initiative erarbeiteten Verordnungsänderung wird es künftig möglich sein, dass ein Gläubiger Vermögen seines Schuldners blockieren und einer Zwangsvollstreckung zuführen kann, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz lag.
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 29.06.16, www.ejpd.admin.ch)