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Ab der Steuerperiode, welche der Periode folgt, während der die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wurde, kann der Steuerpflichtige nicht mehr von Verlustvorträgen profitieren, da man davon ausgeht, dass diese Aktivität nach der letzten Liquidationshandlung beendet wurde. Dennoch bleibt der Verlustvortrag möglich, falls der Steuerpflichtige eine andere selbstständige Tätigkeit ausübt. Wenn der Konkurs einer natürlichen Person ausgesprochen wird, riskiert diese Person, im Falle einer Besserung der Finanzlage, Schulden, welche nicht beglichen werden konnten, zurückzahlen zu müssen. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich seinen Gläubigern nachträgliche Zahlungen erbringen würde, welches nicht ganz auszuschliessen ist, so würde er sich in der gleichen Situation wie ein Steuerpflichtiger befinden, welcher seine selbstständige Aktivität trotz Verlusten und Auszahlung der Gläubiger weitergeführt hat. In diesem besonderen Fall weisen die vom Beschwerdeführer geforderten Abzüge der Verluste keinen missbräuchlichen Charakter auf. Der Umstand, dass die Verluste aus seiner selbstständigen Tätigkeit, welche im Privatkonkurs endete, bis jetzt nicht oder nur teilweise vom Beschwerdeführer getragen wurden, reicht an sich nicht aus, um einen Missbrauch anzunehmen.

Art. 16 Abs. 1, Art. 17, Art. 18, Art. 25 und Art. 31 DBG; Art. 19, Art. 20 und Art. 21 StG VD; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 StHG

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(Kantonsgericht Kt. VD, 5.02.16 {FI.2015.0054}, StR 2016, S. 429)

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