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Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II wurden für die Besteuerung der selbstständigen Erwerbstätigkeit verschiedene Neuerungen eingeführt. Diese Neuerungen sind in den Art. 18a, 30 und 37b DBG festgehalten.

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Aufschubstatbestände
Level
3
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Als Liegenschaft gelten Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB. Der Aufschub ist aus-schliesslich für jene Liegenschaften möglich, die der selbstständig Erwerbende in seinem Anlagevermögen hält. Dient eine Liegenschaft mehrheitlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen, so verbleibt sie im Geschäftsvermögen.

Der Aufschub wird nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person gewährt und kann nur für den Wertzuwachsgewinn geltend gemacht werden. Bei einem Aufschub wird die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten sofort besteuert. Die Liegenschaft gilt daraufhin für Einkommenssteuerzwecke vollständig als ins Privatvermögen überführt. Als Konsequenz daraus sind Abschreibungen oder Aufwertungen nicht steuerwirksam. Die laufenden Liegenschaftserträge stellen deshalb kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar.

Dient eine ins Privatvermögen überführte Liegenschaft später wieder ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit, gilt sie erneut als Geschäftsvermögen. Der Einkommenssteuerwert einer solchen Liegenschaft bemisst sich im Zeitpunkt der Überführung ins Geschäftsvermögen zuzüglich der wertvermehrenden Investitionen während der privaten Nutzung.

Die Besteuerung des Wertzuwachsgewinnes wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben. Eine vorzeitige Beendigung des Aufschubs ist ausgeschlossen. Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen der Erbteilung gilt als Veräusserung. Der Wegzug des Eigentümers oder der Eigentümerin einer Liegenschaft ins Ausland gilt nicht als Veräusserung.

Erfolgt ein Aufschub, so ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös bzw. dem Verkehrs-wert einerseits und dem massgebenden Einkommenssteuerwert zuzüglich der wertvermehrenden Investitionen seit der Überführung andererseits abzüglich der mit der Veräusserung zusammenhängenden Kosten steuerbar. Diese Differenz wird der AHV-Behörde gemeldet. Ist der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung unter den Einkommenssteuerwert gesunken, so kann dieser Verlust in derselben Steuerperiode vom übrigen Einkommen in Abzug gebracht werden.

Im Verhältnis zur Besteuerung des Liquida­tionsgewinnes gemäss Art. 37b DBG sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Die Überführung der Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen fand vor der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit statt. Auf Antrag der steuer­pflichtigen Person ist die Besteuerung aufgeschoben worden. Nun wird die Liegenschaft im Rahmen der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit veräussert. In diesem Falle erfolgt die Besteuerung nach Art. 18a Abs. 1 DBG. Die Regelung von Art. 37b DBG findet keine Anwendung.
  • Im Rahmen der definitiven Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangt die steuerpflichtige Person für die Liegenschaft einen Besteuerungsaufschub nach Art. 18a Abs.1 DBG. In diesem Fall findet Art. 37b DBG nur auf die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten Anwendung.

Bei der Verpachtung eines Geschäftsbetriebes gilt die gesetzliche Vermutung, dass die verpachteten Güter im Geschäftsvermögen des Verpächters bleiben. Dies gilt auch für Betriebe, deren bewegliches Vermögen an den Pächter verkauft wird. Eine Verpachtung liegt dann vor, wenn neben der Liegenschaft und den Geschäftseinrichtungen auch die Geschäftsbeziehungen überlassen werden. Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes wird nur noch aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung der steuer­pflichtigen Person als Überführung ins Privatvermögen betrachtet (Art. 18a Abs. 2 DBG). Erfolgt keine solche Erklärung, so gilt der daraus fliessende Ertrag als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Dieses Einkommen wird der AHV-Behörde gemeldet.

Erklärt die steuerpflichtige Person bei der Begründung oder während der Laufzeit der Verpachtung die Überführung des Geschäftsbetriebes ins Privatvermögen, so kann der Aufschub nach Art. 18a Abs. 1 DBG oder die Besteuerung nach Art. 37b DBG geltend gemacht werden.

Beim Tod eines selbstständig Erwerbenden geht der Geschäftsbetrieb infolge Universalsukzession mit Aktiven und Passiven auf die Erbengemeinschaft über. Dieser Übergang löst keine Einkommenssteuerfolgen aus. Führen einzelne Erben oder Vermächtnisnehmer den Geschäftsbetrieb nicht weiter und treten daher ihre Anteile an die weiterführenden Erben ab, so realisieren die abtretenden Erben oder Vermächtnisnehmer einen steuerbaren Liquidationsgewinn. In diesem Fall können die weiterführenden Erben oder Vermächtnisnehmer den Erwerbspreis aktivieren oder in einer Steuer­bilanz geltend machen. Nach Art. 18a Abs. 3 DBG kann die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Reali­sierung aufgeschoben werden, soweit diese Erben die bisherigen, für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen. Die Erben, welche den Geschäftsbetrieb weiterführen, übernehmen damit die latente Liquida­tionssteuerlast auf dem Geschäftsvermögen. Wird der Geschäftsbetrieb von den weiterführenden Erben veräussert oder liquidiert, steht ihnen der Aufschub nach Art. 18a Abs. 1 DBG oder die Besteuerung nach Art. 37b DBG offen. Führt keiner der Erben oder Vermächtnisnehmer den Betrieb weiter, so können sie anstelle des Erblassers die Liquida­tionsgewinnbesteuerung nach Art. 37b DBG geltend machen.

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Ersatzbeschaffung von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens
Level
3
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Neu wird nur noch verlangt, dass es sich bei der Ersatzbeschaffung wie­derum um einen Gegenstand des betriebsnotwendigen Anlagevermögens handelt und sich dieses Gut in der Schweiz befindet. Die Ersatzbeschaffung muss in der Regel innerhalb von zwei Jahren seit der Veräusserung des Wirtschaftsguts erfolgen, ansonsten wird über die stillen Reserven abgerechnet. Bei der Ersatzbeschaffung von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens ist kein Steueraufschub möglich.

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Besteuerung der Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Level
3
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Die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 37b DBG ist in der Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit geregelt.

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Inkrafttreten
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3
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Das Kreisschreiben tritt zusammen mit den Art. 18a, 30 Abs. 1 und 37b DBG sowie der Verordnung über die Besteuerung der Liquida­tionsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2011 in Kraft.

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Kreisschreiben Nr. 1-026-D-2009-d
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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 16.12.09, www.estv.admin.ch)

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