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Das Recht, sich einer missbräuchlichen Kündigung zu widersetzen, entspringt dem Bedürfnis nach einem sozialen Schutz, ganz besonders bei einer Wohnungskündigung. Dieser Schutz wird jedem einzelnen Mieter zuteil. Der Mitmieter kann die Kündigung daher selbständig anfechten, solange er als Gegenpartei nebst dem Vermieter auch die Mitmieter einklagt.
Art. 70 ZPO
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(BGer., 2.12.14 {4A_201/2014}, mp 2015, S. 59)
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