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Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensgegenständen – namentlich Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen und Devisen – unterliegen als Erwerbseinkommen der Besteuerung, wenn dabei eine Tätigkeit entfaltet wird, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Jedes der in diesem Zusammenhang entwickelten Indizien kann zusammen mit anderen, ­unter Umständen jedoch auch allein, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist. Eine eigenständige Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Kantone, wonach der Marktauftritt zwingend vor­ausgesetzt wird, ist mit der bundesgerichtlichen Praxis nicht vereinbar. Beim Verkauf von Sammlungen ist eine Besteuerung der erzielten Kapitalgewinne umso mehr gerechtfertigt, als keine jährlichen Erträge (wie häufig bei Liegenschaften oder Wertpapieren) versteuert werden. Dabei sind aber Abgrenzungen zur reinen Liebhaberei / zum blossen Hobby vorzunehmen.

§ 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 und 2 StG ZH; Art. 16 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG

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(BGer., 29.07.11 {2C_766/2010 und 2C_767/2010}, ZStP 2011, S. 217)

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