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Die gemeinsam bewohnte Liegenschaft steht zwar im Alleineigentum eines Konkubinatspartners, für den aufgenommenen Bankkredit haften jedoch beide Konkubinatspartner solidarisch. Das Bundesgericht qualifiziert die Steuerpflichtige, obschon weder Eigentümerin noch Pfandschuldnerin, als Schuldnerin der Bank. Ihre Schuld sei eine «eigene» im Sinne des Zivilrechts und daher auch des Steuerrechts. Folglich ist die Steuerpflichtige berechtigt, die von ihr bezahlten Hypothekarzinsen von ihrem Einkommen abzuziehen. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich von Konkubinaten, in welchen Alleineigentum und Alleinschuldnerschaft in einer Hand vereinigt sind. Wenn alsdann der Nichteigentümerpartner dem Eigentümerpartner periodische Zahlungen erbringt, liegt die Vermutung nahe, dass ein Nutzungsentgelt vorliegt.

Art. 33 und Art. 33a DBG; Art. 9 Abs. 2 StHG; Art. 796 Abs. 1 und Art. 793 Abs. 1 ZGB; Art. 143 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 OR

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(BGer., 13.04.15 {2C_142/2014}, StE 2015, B 27.2 Nr. 43)

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