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Es ist zwar durchaus üblich, dass Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge als Schenkungen ausrichten. Auch das Aufnehmen eines von den Kindern gewährten Darlehens erscheint für sich genommen nicht ungewöhnlich. Die zeitgleiche Vornahme der beiden Rechtsgeschäfte ist indessen als ungewöhnlich zu bezeichnen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem die Schenkungen einen höheren Betrag aufweisen als die gleichzeitig aufgenommenen Darlehen. Für die gewählte Rechtsgestaltung sind keine aussersteuerlichen Gründe erkennbar.

Art. 62 StG SG; Art. 29 Abs. 2 BV

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(BGer., 3.04.17 {2C_842/2016}, StR 2017, S. 585)

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