Issue
Category
Content
Text

Nach Art. 18 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt der übereinstimmende, wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht verwendet wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Die sich daraus ergebende zivilrechtliche Folge, wonach das simulierte Rechtsgeschäft als nichtig, das verdeckte hingegen als verbindlich gilt, ist auch im Steuerrecht massgebend. Die Voraussetzungen für die Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben sind vorliegend nicht erfüllt.

Art. 18 OR

Text

(BGer., 5.05.11 {2C_947/2010}, StR 2011, S. 609)

Tags
Date