Die Vorinstanz bestätigt die Veranlagung. Sie behauptet, man könne nicht zulassen, dass ein stillschweigender, ohne formelle Urkunde, ohne präzises Datum und ohne Mitteilung an die Steuerbehörde erfolgter Forderungsverzicht zur Folge habe, dass der Anteil der an den überlebenden Ehegatten gehenden Erbschaft keiner Besteuerung unterliege, obwohl dieser bei der Berechnung der Erbschaftssteuer als Abzug berücksichtigt wurde. Eine solche Argumentation verkennt einerseits, dass der Forderungsverzicht ein informeller, doppelseitiger Vertrag zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner ist, und andererseits, dass es der Steuerbehörde obliegt, das Vorhandensein der die Steuerbarkeit oder die Steuererhöhung rechtfertigenden Sachverhaltselemente – hier des zweiseitigen Vertrages – zu beweisen. Es ist deshalb willkürlich, das Nichtvorhandensein eines Forderungsverzichts oder den fehlenden Beweis dafür durch die Absicht zu ersetzen, eine gewisse Steuergerechtigkeit walten zu lassen. Eine Besteuerung kann nur erfolgen, wenn das die Besteuerung auslösende Element – hier der Forderungsverzicht zwischen D und der Erbengemeinschaft C – tatsächlich stattgefunden hat, was eben nicht festgestellt wurde.
Art. 50 Abs. 2 StG VD; Art. 13 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 StHG; Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 9 BV
(BGer., 21.02.14 {2C_449/2013}, StR 2014, S. 551)