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X. und Y. haben am 29. Dezember 1997 geheiratet. Mit «Judikatum» vom 21. Januar 2008 wurde ihre Scheidung ausgesprochen (Art. 211 der Zivilprozessordnung des Kantons Wallis). Ehemann X. verzichtete ausdrücklich darauf, ein ausgefertigtes Urteil zu verlangen und ein Rechts­mittel einzulegen; er verlangte die Rechts­kraft des «Judikatums». Am 1. Feb­ruar 2008 nahm sich Ehefrau Y. das Leben. Sie hatte keinerlei Absichten bezüglich der Fort­setzung des Scheidungsverfahrens geäussert. Der Prozess wurde für gegenstandslos erklärt. X. verlangte von der Pensionskasse Z., wo Y. ver­sichert gewesen war, die Auszahlung der ­reglementarischen Leistungen für den über­lebenden Ehegatten. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er ab 1. März 2008 Anspruch auf eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1401.– habe, die Auszahlung aber auf Gesuch der Erben der Ehefrau vorläufig blockiert werde.

X. reichte bei der sozialversicherungsrecht­lichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis ­Klage gegen die Kasse ein und forderte die ­Ausrichtung einer monatlichen Rente von Fr. 1401.– inklusive Zins zu 5% ab dem jeweiligen Verfall.

Mit Urteil vom 17. August 2009 folgte das kantonale Gericht den Anträgen des Ehemannes. Es stellte fest, dass die Ehe durch den Tod der Ehefrau – nicht durch die Scheidung – auf­gelöst worden sei und hielt das Verhalten von X. – ­welcher ausdrücklich darauf verzichtet hatte, gegen das «Judikatum» ein Rechtsmittel einzulegen, und unmittelbar danach die Ausrichtung einer Witwerrente verlangt hatte – nicht für rechtsmissbräuchlich, dies im Gegensatz zur Kasse, welche Beschwerde ans Bundesgericht führte.

Vorliegend erwägt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und dieses entgegen den Vorbringen der Vorsorgeeinrichtung nicht missbraucht habe. Der angefochtene Entscheid verletze also weder das rechtliche Gehör der beschwerdeführenden Kasse, noch sanktioniere er eine offensichtlich unrichtige Würdigung der Beweise. Der Entscheid sei im Gegenteil solide begründet. Das Bundesgericht hält ausserdem fest, dass das Scheidungsverfahren auf einseitiges Begehren der Ehefrau eingeleitet worden sei, selbst wenn der Ehemann schliesslich eingewilligt habe. Die Erklärung des Beschwerdegegners gegenüber dem Scheidungsrichter, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, könne nicht als Verzicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung auf die Geltend­machung seiner Rechte für den Fall, dass vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch ein Vorsorgefall eintritt, interpretiert werden. Die Beschwerde sei daher unbegründet.

Art. 19 BVG

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(BGer., 15.03.10 {9C_811/2009}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 118, 2.06.10)

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