Die zu übertragende Austrittsleistung ist ab dem Stichtag zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen.
Das Bundesgericht hatte die Frage zu prüfen, welcher Zinssatz auf die infolge eines Vorsorgeausgleichs zu übertragende Austrittsleistung anwendbar ist. Das Bundesgericht entschied: Wenn Freizügigkeitsguthaben von einer Freizügigkeitspolice oder einem Freizügigkeitskonto beim Vorsorgeausgleich geteilt werden (Art. 22 FZG), sind die entsprechenden Bestimmungen des FZG und der FZV (die ihrerseits auf die BVV 2 verweisen) anwendbar. Für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung werden zu den im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen im Scheidungsfall die Zinsen hinzugerechnet. Der Zins entspricht dabei dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2, sofern kein höherer reglementarischer Zinssatz vorgesehen ist (Art. 8a Abs. 1 FZV in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 FZG und BGE 129 V 251). Dies gilt auch für die zu übertragende Austrittsleistung: Diese ist ab dem Stichtag zum BVG-Mindestzinssatz oder einem höheren reglementarischen Zinssatz zu verzinsen, und zwar sowohl wenn die Guthaben in einer Vorsorgeeinrichtung als auch wenn sie auf einer Freizügigkeitseinrichtung liegen.
Art. 122 ZGB; Art. 2 Abs. 3, Art. 22 und Art. 26 FZG; Art. 8a FZV; Art. 12 BVV 2)
(BGer., 10.10.2017 {9C_149/2017}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 147, 19.4.2018)