Scheidung: Kein Anspruch auf Vorsorge­ausgleich für den Ehegatten bei schwer­wiegender Verletzung der Unterhaltspflicht

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In bestimmten, besonders stossenden Fällen kann der Scheidungsrichter aus triftigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistung abweichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehepartner schwerwiegend gegen seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, verstösst.

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