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Klagt ein Ehegatte auf Scheidung, muss laut Bundesgericht zunächst eine Einigungsverhandlung durchgeführt werden. Anders sieht es aus, wenn das Scheidungsverfahren auf ­Begehren beider Partner eingeleitet wird. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht ein Urteil der Zuger Justiz aufgehoben. Das Kantonsgericht hatte nach Eingang der Scheidungsklage eines Ehemannes entschieden, auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung zu verzichten. Zu Unrecht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde der Ehefrau entschieden hat. Gemäss dem Urteil ergibt sich die Pflicht zur Durchführung der in der neuen ­Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Einigungsverhandlung aus dem Willen des Gesetzgebers. Der Versuch, unter den Ehegatten einen Konsens über die Scheidungsfolgen zu erzielen, geniesse einen hohen Stellenwert und sei möglichst frühzeitig zu unternehmen. Anzumerken bleibt, dass die Einigungsverhandlung von Gesetzes wegen nur vorgesehen ist, wenn einer der Ehegatten auf Scheidung klagt, nicht aber dann, wenn die Noch-Partner die Scheidung in einem gemeinsamen Begehren verlangen.

Art. 245 Abs. 2 und Art. 291 ZPO

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(BGer., 12.04.12 {5A_871/2011}, Jusletter 7.05.12)

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