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Ein Sauna-Club hat nicht Buch über die Honorare der dort arbeitenden Prostituierten geführt. Deshalb hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einnahmen schätzen müssen.

Gemäss der angewendeten mathematischen Formel hat die Steuerverwaltung die in der Buchhaltung verzeichneten Einnahmen für den Eintritt durch das Eintrittsgeld dividiert und dieses Ergebnis nochmals durch die Anzahl der gemäss Internet anwesenden Sexdienstleisterinnen. Die Anzahl der für die Dienstleistungen zur Verfügung stehenden Zimmer teilte sie durch den oben erhaltenen Betrag, womit die Zahl der Männer feststand, die nicht nur Eintritt bezahlt hatten, sondern auch eine erotische Dienstleistung in Anspruch genommen hatten. Für den Preis pro erbrachte Dienstleistung stützte sich die Verwaltung auf Kommentare von Besuchern auf der Website und errechnete einen Durchschnitt von 130 Franken. Der Rest der Rechnung war dann schnell gemacht. Alles in allem muss der Sauna-Club für die Jahre 2009 bis 2011 über 300 000 Franken Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins zahlen. Das Argument, dass die Prostituierten nicht vom Club angestellt seien und auf eigene Rechnung arbeiteten, lässt das Bundesverwaltungsgericht nicht gelten. Der Grund: Auf der Website und damit gegen aussen wird dem Besucher der Eindruck vermittelt, dass Club und Dienstleistungen eine Einheit sind. Zudem handelten die Sexarbeiterinnen nicht in «völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit», wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. So bezahlten Club-Besucher für den «hit du dimanche» 170 Franken direkt an der Kasse, der neben dem Eintrittspreis eine halbe Stunde mit einer der Prostituierten und einen Snack nach eigener Wahl beinhaltete. Auch der Hinweis auf das Geschäftsgeheimnis der Sexarbeiterinnen verfängt nicht beim Bundesverwaltungsgericht. Muss ein solches Geheimnis doch Tatsachen beinhalten, «die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, an deren Geheimhaltung der Arbeit- bzw. Auftraggeber ein berechtigtes Interesse hat und die dieser tatsächlich geheim halten will».

Art. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 10, Art. 18, Art. 19, ­Art. 20, Art. 24, Art. 66, Art. 70, Art. 71, Art. 72, Art. 79, Art. 81, Art. 86, Art. 112 und Art. 113 MWSTG; Art. 26, Art. 27 und Art. 190 BV; Art. 195 StGB; Art. 6 und Art. 7 UWG; Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Art. 37 VGG; Art. 4 VGKE; Art. 2, Art. 5, Art. 12, Art. 49, Art. 50, Art. 52, Art. 63 und Art. 64 VwVG

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(BVGer., 27.08.14 {A-589/2014 und A-565/2014}, Jusletter 15.09.14)

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