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Der Bundesrat will die Sanierung von Unternehmen erleichtern. Er hat zu diesem Zweck eine Botschaft zur Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verabschiedet.
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Der Bundesrat will verschiedene Schwachstellen durch punktuelle Verbesserungen des geltenden Rechts beseitigen. Die Vorlage sieht namentlich folgende Neuerungen vor:
- Die Nachlassstundung wird künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden, sondern vermehrt auch lediglich zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden können. Zudem wird der aktienrechtliche Konkursaufschub aufgehoben.
- Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Nachlassvertrages werden herabgesetzt: Die Genehmigung hängt nicht mehr davon ab, dass die Befriedigung der Drittklassforderungen sichergestellt ist.
- Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert, ob ein Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zweck der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt.
- Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen gestärkt.
- Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens übernommen, entfällt künftig die Pflicht, alle Arbeitsverträge zu übernehmen.
- Das mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 eingeführte Privileg für Forderungen aus Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben.
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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 8.09.10, www.ejpd.admin.ch)
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