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Der Bundesrat will die Sanierung von Unternehmen erleichtern. Er hat zu diesem Zweck eine Botschaft zur Teilrevision des Schuld­betreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) verabschiedet.

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Der Bundesrat will verschiedene Schwach­stellen durch punktuelle Verbesserungen des geltenden Rechts beseitigen. Die Vorlage sieht namentlich folgende Neuerungen vor:

  • Die Nachlassstundung wird künftig nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden, sondern vermehrt auch lediglich zu reinen Stundungszwecken ­bewilligt werden können. Zudem wird der ak­tienrechtliche Konkursaufschub aufge­hoben.
  • Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Nachlassvertrages werden herabgesetzt: Die Genehmigung hängt nicht mehr davon ab, dass die Befriedigung der Drittklassforderungen sichergestellt ist.
  • Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- oder Leasingverträge) in der Insolvenz wird künftig differenziert, ob ein Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zweck der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt.
  • Die Mitwirkungsrechte der Gläubiger während der Nachlassstundung werden namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquida­tionshandlungen gestärkt.
  • Wird ein Betrieb im Rahmen eines Insolvenz­verfahrens übernommen, entfällt künftig die Pflicht, alle Arbeitsverträge zu übernehmen.
  • Das mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz am 1. Januar 2010 eingeführte Privileg für Forderungen aus Mehrwertsteuer in der zweiten Konkursklasse wird aufgehoben.
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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 8.09.10, www.ejpd.admin.ch)

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