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Das Unternehmenssteuerreformgesetz II bringt erhebliche Vereinfachungen bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

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Nach den neuen Bestimmungen im StG werden die Begründung von Beteiligungsrechten bei der Übernahme von Betrieben oder Teilbetrieben von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften mit Kapitalverlust im Sinn von Art. 725 Abs. 1 OR sowie offene und stille Sanierungen von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bis zu einem Gesamtbetrag von zehn Millionen Franken von der Emissionsabgabe ausgenommen. Zudem wurde in Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG sowie in Art. 5 Abs. 1bis VStG die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern der Beteiligungsrechte neu geregelt. Danach werden Kapitaleinlagen von Inhabern von Beteiligungsrechten dem Grund- und Stammkapital gleichgestellt (Kapital­einlageprinzip).

Die Art. 6 Abs. 1 lit. j und k StG sind am 1. Ja­nuar 2009 in Kraft getreten. Dieses Kreisschreiben tritt per sofort in Kraft. Die Ausführungen zu Art. 20 Abs. 3 und Art. 125 Abs. 3 DBG und Art. 5 Abs. 1bis VStG sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Title
Kreisschreiben Nr. 1-032-DVS-2010-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 21.12.10, www.estv.admin.ch)

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