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An der langjährigen EStV-Praxis, wonach Forderungsverzichte, gleichgültig ob der Verzicht von einem Aktionär oder einem Gläubiger ausgesprochen wurde, grundsätzlich erfolgswirksam sind, wird festgehalten (echter Sanierungsertrag). Im Sinn einer Ausnahme werden Forderungsverzichte von Aktionären nur dann dem Ertrag nicht zugerechnet, wenn und soweit es sich entweder um eine Darlehensforderung handelt, die vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital behandelt wurde, oder um Aktionärsdarlehen, die erstmalig oder zusätzlich mit Blick auf den schlechten Geschäftsgang gewährt wurden und die unter den gleichen Umständen von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wären (unechter Sanierungsertrag).

Art. 67 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 lit. a DBG

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(BGer., 20.10.14 {2C_634/2012}, ZStP 2015, S. 57)

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