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Der Mieter kann ungültig ausgeschiedene Nebenkosten zurückfordern, wenn er sie in Unkenntnis der Ungültigkeit bezahlt hat. Das gilt auch für Betriebskosten, deren Zusammensetzung nicht vertraglich definiert wird. Der Irrtum ist nicht schon ausgeschlossen, weil die Zahlung über lange Zeit klaglos erfolgte oder weil der Mieter die Zusammensetzung der Betriebskosten später auf andere Weise erfährt.

Art. 257a Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 OR

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(BGer., 22.2.2018 {4A_451/2017}, mp 2/18, S. 110)

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