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Art. 12 VStV sieht vor, dass Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) festgesetzt worden sind, zurückerstattet werden, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren (sog. Steuerrückvergütung). Dabei ist in erster Linie vorausgesetzt, dass eine Nichtschuld bezahlt wurde. Art. 12 Abs. 1 VStV dient dazu, irrtümlich bezahlte Steuerbeträge, die zuvor nicht autoritativ durch die Steuerverwaltung festgesetzt wurden, zurückzufordern. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht kann dabei nicht nur dann bestehen, wenn die steuerpflichtige Person fälschlicherweise davon ausging, eine Steuer zu schulden, sondern auch, wenn sie von der Behörde zu Unrecht zur Zahlung veranlasst wurde. Vorliegend stellt die blosse Rechnung der ESTV keine hoheitliche (d.h. einseitige und verbindliche) Anordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, weshalb der Verfügungscharakter der Rechnung der ESTV zu verneinen ist. In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass der Begriff «Entscheid» im Sinne von Artikel 12 VStV einen klaren Wortlaut beinhaltet, der nicht mittels teleologischer Reduktion um Entscheidsurrogate erweitert werden kann. Somit kann die vorbehaltlose Bezahlung einer (unter Umständen gar nicht bestehenden) Steuer ohne entsprechende behördliche Anordnung nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid, wie ihn Art. 12 Abs. 1 VStV verlangt, gleichgesetzt werden.

Art. 12 VStV; Art. 5 Abs. 1 VwVG

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(BGer., 21.03.17 {2C_404/2016}, ASA 85, www.asa.weblaw.ch)

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