Zur Annahme einer Steuerumgehung bedürfte es mehr als vorliegend gegeben, etwa dass der Veräusserer in Kenntnis der massgebenden Umstände nur zu deren Manipulation auftritt, um bereits zur Herabsetzung beschaffte Aktien, auf denen die Aktiengesellschaft die Verrechnungssteuer nicht überwälzen könnte und (aufgerechnet ins Hundert) selber tragen müsste, mit seinem Einverständnis und Mitwirken im Ergebnis von der Verrechnungssteuer zu befreien. Erst solche unüblichen Dispositionen können als ungewöhnlich im Sinn einer Steuerumgehung bezeichnet werden, nicht aber bereits das hier festgestellte Vorgehen eines Aktienkaufs von einem Rückerstattungsberechtigten mit gleichzeitiger Ersatzbeschaffung auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin. Für den vorliegenden Fall kann die Frage offengelassen werden, ob die Steuerumgehung ausschliesslich auf Stufe Steuererhebung und nicht zusätzlich auch noch auf Stufe Rückerstattung zu bejahen wäre.
Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 4a, Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 VStG
(BGer., 30.10.09 {2C_896/2008}, StR 2010, S. 156)