Bei Ablehnung des Betriebsübergangs wird das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 333 Abs. 2 OR auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst. Dem Arbeitnehmer wird eine Bedenkfrist von einigen Wochen eingeräumt, innert welcher er die Ablehnung zu erklären hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Betriebsübergangs, welche der Arbeitnehmer in der Regel im Rahmen der Information und Konsultation durch den Arbeitgeber nach Art. 333a OR erhält, beginnt. Vorliegend kündigte die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis, nachdem die Arbeitgeberin ihre Mitarbeiter informiert hatte, es werde eine Auslagerung der Betriebseinheit geprüft. Da die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt noch keine sichere Kenntnis über den Betriebsübergang haben konnte, war eine Ablehnung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber im vorliegenden Fall nicht möglich. Folgerichtig wurde sie zur Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen gemäss Ausbildungsvertrag verpflichtet, da der Arbeitsvertrag nicht ohne ihr Verschulden aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde.
Art. 333 OR
(BGer., 21.03.12 {4A_616/2011}, ARV 2012, S. 171)