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Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat gemäss Art. 48 Abs. 1 VStG der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen. Als Ausfluss des Untersuchungsgrundsatzes ist es Sache der ESTV, Form und Inhalt der Antragsformulare und Fragebogen zu bestimmen sowie die den Anträgen beizufügenden Belege zu bezeichnen. Dabei kommt der ESTV ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Art. 14 Abs. 2, Art. 21, Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1, Art. 30, Art. 32 Abs. 1, Art. 37 und Art. 48 VStG; Art. 29 Abs. 2 und Art. 132 Abs. 2 BV
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(BGer., 7.03.14 {2C_732/2013}, StR 2014, S. 386)
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