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Ob ein schweizerisches Universitätsdiplom als Hochschulabschluss für die Zulassung als Revisionsexperte oder Revisor genügt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfungspflicht geht weiter als bei ausländischen Abschlüssen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt bei der zuständigen Universität abzuklären, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts damit zu rechnen ist, dass ein schweizerischer «lic. rer. pol.»-Titel als Ausbildungsabschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. c RAG in Frage kommt.
Art. 4 Abs. 2 lit. c RAG
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(BVGer., 13.07.10 {B-6003/2009}, BVGE 2010 Nr. 30, S. 419)
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