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- Zu berücksichtigende Elemente bei der Prüfung des Leumunds.
- Entscheidend ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils der Beschwerdeinstanz; der Zeitablauf und dessen Einfluss auf den Strafregistereintrag sind somit zu berücksichtigen.
- Bei der Prüfung des Leumunds sind nur die strafrechtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen, welche sich aus dem Strafregisterauszug ergeben.
- War die Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens berechtigt, schuldet der Beschwerdeführer die ihm im Entscheid auferlegten Verfahrenskosten, selbst wenn seine dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen wird.
Art. 4 Abs. 1 und Art. 17 RAG; Art. 4 RAV
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(BVGer., 14.12.11 {B-3837/2010}, BVGE 2012 43, S. 881)
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