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  1. Zu berücksichtigende Elemente bei der Prüfung des Leumunds.
  2. Entscheidend ist der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils der Beschwerdeinstanz; der Zeitablauf und dessen Einfluss auf den Strafregistereintrag sind somit zu berücksichtigen.
  3. Bei der Prüfung des Leumunds sind nur die strafrechtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen, welche sich aus dem Strafregisterauszug ergeben.
  4. War die Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens berechtigt, schuldet der Be­schwerde­führer die ihm im Entscheid auferlegten Verfahrenskosten, selbst wenn seine dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen wird.

Art. 4 Abs. 1 und Art. 17 RAG; Art. 4 RAV

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(BVGer., 14.12.11 {B-3837/2010}, BVGE 2012 43, S. 881)

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