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Mit den Anpassungen gestaltet die kleine Kammer die Namens- und Bürgerrechtsregeln im Zivilgesetzbuch verfassungs- und menschenrechtskonventionskonform. Das neue Prinzip lautet: Jede und jeder trägt den eigenen Namen von der Wiege bis zur ­Bahre. Ausnahmen sind indessen zulässig. Den gemeinsamen Familiennamen, den derzeit der Ehemann vorgibt, schafft der Ständerat nicht ab. Als Familienname kommt aber nur einer der beiden Ledignamen in Frage. Doppelnamen soll es in Zukunft nicht mehr geben. Die Brautpaare legen den allfälligen Familiennamen bei der Heirat fest. Die Ständeratsvorschläge gelten auch für homosexuelle Paare, die eine registrierte Partnerschaft eingehen. Die heute gebräuchlichen sogenannten Allianznamen mit Bindestrich sollen bleiben. Diese Namen werden von der Reform nicht berührt, da sie schon heute keinen juristischen Wert haben. Kinder sollen den allfälligen Familiennamen erhalten oder den Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung bestimmen. Der Nachname des Kindes soll aber innerhalb eines Jahres nach Geburt des ersten Kindes auf den ledigen Namen des anderen Elternteils geändert werden dürfen. Auch Namensänderungen will der Ständerat vereinfachen. Nach einer Scheidung etwa soll die Rückkehr zum gegebenenfalls dem Fami­liennamen geopferten Ledignamen jederzeit beim Zivilstandsamt erfolgen und nicht mehr auf Gesuch wie heute. Das Gleiche gilt beim Tod eines Partners.

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(Jusletter 20.06.11, www.weblaw.ch)

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