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Die Zahl der Quellensteuerpflichtigen, die nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, soll deutlich erhöht werden. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu ­einer entsprechenden Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 27. März 2014.

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Der Quellenbesteuerung unterliegen alle aus­ländischen Arbeitnehmenden, die keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben. Die ­Arbeitgeber sind verpflichtet, die von diesen Angestellten geschuldeten Steuern direkt vom Lohn abzuziehen. Dasselbe gilt auch für ­Wochen- oder Kurzaufenthalter, die hierzulande einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie für im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende bei internationalen Transporten. Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für Grenzgänger, doch ist deren steuerliche Behandlung staatsvertraglich unterschiedlich geregelt.

Title
Neuregelung nach Personenkategorien
Level
3
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Ansässige: In der Schweiz lebende ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung, deren Bruttoeinkommen einen bestimmten Betrag überschreitet, werden obligatorisch nachträglich im ordent­lichen Verfahren veranlagt. Dieser Betragist im Vergleich zum geltenden Recht deutlich tiefer anzusetzen. Alle anderen an­sässigen Quellensteuerpflichtigen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ­beantragen.

Quasi-Ansässige: Wer ohne steuerrecht­lichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz einen Grossteil seines weltweiten Einkommens in der Schweiz erwirtschaftet, erfüllt die Voraussetzungen für die sogenannte Quasi-Ansässigkeit und kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

Nicht-Ansässige: Für alle anderen Nicht-Ansässigen hat die ­Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen ­abgeltende Wirkung und wird somit anstelle der im ordentlichen Verfahren veranlagten Einkommenssteuern erhoben.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 13.12.13, www.efd.admin.ch)

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