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Der Bundesrat hat die revidierte Gebührenverordnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verabschiedet. Die überarbeitete Version präzisiert die Grundsätze der Gebührenerhebung der ESTV. Die überwiegende Mehrheit der von der ESTV tagtäglich erbrachten Dienstleistungen und erlassenen Verfügungen bleibt gebührenfrei. Die revidierte Verordnung ist per 1. Juli 2014 in Kraft getreten.

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Wie bis anhin erhebt die ESTV nur dann eine Gebühr, wenn die Beantwortung einer Anfrage ausserordentlich aufwendig ist. Die ESTV kann beispielsweise eine Gebühr erheben für Gutachten, schriftliche Auskünfte, Schulungen sowie umfangreiche und komplexe Statistiken, wenn diese Statistiken von der ESTV speziell erstellt werden müssen oder durch die Anfragenden geschäftlich weiterverwertet werden können. Die Tarife für solche Dienstleistungen wurden leicht angepasst und bemessen sich nach dem Zeitaufwand. Neu beträgt der Stundenansatz 100 bis 250 Franken gegenüber den vormals 100 bis 140 Franken.

Im Bereich der Mehrwertsteuer kann für Verfügungen eine Gebühr erhoben werden, wenn zu deren Erlass aufwendige, von der steuerpflichtigen Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Das Verfügungs- und Einspracheverfahren bei der Mehrwert­steuer bleibt jedoch grundsätzlich kostenlos. Ent­sprechend ihrer langjährigen Praxis, erhebt die ESTV auch keine Gebühren für Auskünfte zu einem konkreten Sachverhalt, ausser wenn eine Anfrage der ESTV einen Verwaltungsaufwand verursacht, der das übliche Mass übersteigt.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 21.05.14, www.efd.admin.ch)

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