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Streitig und zu prüfen war die Frage, auf welche Weise ein in einem inländischen Geschäftsbetrieb angefallener Geschäftsverlust international zu verlegen ist, falls der in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtige Einzelunternehmer an seinem ausländischen Hauptsteuerdomizil und an weiteren schweizerischen Nebensteuerdomizilen Vermögenserträge erzielt. Das Doppelbesteuerungsabkommen lässt offen, was mit Auslandsverlusten zu geschehen hat und was vorzukehren ist, wenn in der Schweiz mehrere Nebensteuerdomizile bestehen. Die Frage beantwortet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht, wonach der am Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes entstandene operative Verlust dem Hauptsteuerdomizil zuzuweisen ist. Es erfolgt keine ersatzweise Verlustübernahme durch die Kantone mit restanzlichem Einkommen.

Art. 4 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 2 DBG; Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 StHG; § 5 Abs. 3 und Abs. 4, § 6 und § 21 StG ZH; Art. 129 Abs. 2 und Art. 127 BV; Art.18 StG GR

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(BGer., 15.01.15 {2C_18/2014}, StE 2015, A 24.43.1 Nr. 28)

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