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Der Bundesrat hat die Kernpunkte der Reform Altersvorsorge 2020 verabschiedet. Im Zentrum steht der Erhalt des Leistungsniveaus. Der Bundesrat wird bis Ende Jahr einen Reformentwurf in die Vernehmlassung schicken.

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Die Reform enthält folgende Massnahmen:

  • Referenzalter für den Altersrücktritt: Frauen und Männer können mit 65 Jahren eine volle Rente beanspruchen. Das Referenzalter für den Altersrücktritt wird in der 1. und 2. Säule harmonisiert.
  • Flexibilisierung: Personen mit tiefen und mittleren Einkommen (Jahreseinkommen bis zu 50 000 oder 60 000 Franken), die bereits mit 18, 19 und 20 Jahren AHV-Beiträge bezahlt haben, werden ihre Rente ohne oder mit einer reduzierten Kürzung vorbeziehen können.
  • Teilrente: Der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand wird ermöglicht. Ab dem 62. Altersjahr können Erwerbstätige entscheiden, ob sie Teilzeit arbeiten und gleichzeitig den von ihnen gewünschten Anteil der Altersleistungen beziehen wollen.
  • BVG-Mindestumwandlungssatz: Über einen Zeitraum von vier Jahren wird der BVG-Mindestumwandlungssatz um jährlich 0,2 Prozentpunkte von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.
  • Damit das Niveau der Mindestleistungen in der beruflichen Vorsorge beibehalten werden kann, sind folgende Massnahmen geplant:
  1. Der BVG-Sparprozess dauert mindestens bis zum 62. Altersjahr. Kollektiv finanzierte flexible Rücktrittsmöglichkeiten bleiben weiterhin möglich.
  2. Der Koordinationsabzug wird gesenkt und zugunsten von Arbeitnehmenden mit tiefen Einkommen, mehreren Beschäftigungen und für Teilzeitbeschäftigte neu geregelt.
  3. Eine Zusatzfinanzierung ist vorgesehen, um das Leistungsniveau für die Übergangsgeneration zu erhalten.
  • Transparenz von Vorsorgeeinrichtungen: Verschiedene Bestimmungen sollen für mehr Transparenz sorgen.
  • BVG-Mindestzinssatz: Er wird neu per Ende Jahr in Kenntnis der erzielten Performance der Anlagen festgelegt.
  • Hinterlassenenleistungen: Die Waisenrenten werden erhöht, dafür die Renten von ver­witweten Frauen mit Kindern gekürzt. Die Renten für Witwen ohne Kinder werden aufgehoben.
  • Zusatzfinanzierung: Sie deckt den Finanzierungsbedarf der AHV, um das Rentenniveau zu erhalten. Dazu wird vorgeschlagen, die Mehrwertsteuer um maximal 2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt schrittweise. Ein zusätzliches Mehrwertsteuer­prozent wird bei Inkrafttreten der Reform erhoben, eine weitere Erhöhung soll möglich sein, wenn es die finanzielle Situation der AHV erfordert.
  • Interventionsmechanismus in der AHV: Es sind zwei Interventionsschwellen geplant. Bei der ersten Stufe wird ein politisches Mandat ausgelöst (Sanierungsmassnahmen), wenn absehbar ist, dass der AHV-Ausgleichsfonds unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken wird. Die zweite Stufe sieht automatische Massnahmen vor, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn der Fondsstand tatsächlich unter 70 Prozent fällt.
  • Beteiligung des Bundes an den AHV-Ausgaben: Die Bundesbeteiligung wird neu definiert.
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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 21.06.13, www.bsv.admin.ch)

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